Ein 1942 geborener Mann lebt seit Oktober 2023 in einem Wohn- und Pflegezentrum. Er leidet an Demenz und ist bei mehreren alltäglichen Verrichtungen auf Unterstützung angewiesen: beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung. Wegen dieser Einschränkungen beantragte er eine Hilflosenentschädigung der AHV – eine monatliche Geldleistung für Menschen, die dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen sind. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen lehnte das Gesuch ab.
Der Streitpunkt war, ob der Mann in genügend vielen Lebensbereichen auf erhebliche Hilfe angewiesen ist, um als mittelschwer hilflos zu gelten. Für Heimbewohner gilt nämlich eine besondere Regel: Wer nur leicht hilflos ist, hat keinen Anspruch auf die Entschädigung. Mittelschwere Hilflosigkeit liegt in der Regel erst vor, wenn jemand in mindestens vier alltäglichen Verrichtungen regelmässig erhebliche Hilfe benötigt. Der Mann und seine Vertretung argumentierten, dass auch beim Essen und Trinken ein relevanter Hilfebedarf bestehe: Wegen seiner Demenz müsse das Pflegepersonal ihn täglich zur Einnahme einer ärztlich verordneten Trinknahrung anhalten, andernfalls drohe Austrocknung.
Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Zwar anerkannten sie, dass sogenannte indirekte Hilfe – also das Erinnern oder Auffordern einer Person, eine Verrichtung selbst auszuführen – grundsätzlich als Hilfebedarf zählen kann. Im konkreten Fall beschränkte sich die Unterstützung beim Trinken aber auf ein bis zwei kurze Aufforderungen pro Tag sowie die Kontrolle, ob die Flüssigkeit eingenommen wurde. Das reiche nicht aus, um als erhebliche Dritthilfe zu gelten. Ein nach dem massgeblichen Stichtag eingeführtes Trinkprotokoll konnte im Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Auch die weiteren Argumente des Mannes überzeugten nicht. Eine dauernde persönliche Überwachung, die zusätzlich zur Hilflosigkeit in drei Bereichen eine mittelschwere Einstufung begründen könnte, lag nicht vor. Ebenso wenig kam ein Anspruch aufgrund von lebenspraktischer Begleitung in Frage, da diese für Heimbewohner von vornherein ausgeschlossen ist. Der Mann muss die Verfahrenskosten von 500 Franken selbst tragen.