Eine Frau aus dem Kanton St. Gallen wurde vom Kantonsgericht St. Gallen wegen Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 30 Franken verurteilt. Das Kantonsgericht bestätigte damit ein früheres Urteil des Kreisgerichts Wil aus dem Jahr 2023. Zudem wurde der gefälschte Originalarbeitsvertrag eingezogen.
Die Frau wehrte sich gegen das Urteil und gelangte ans Bundesgericht. Sie verlangte die Aufhebung des Urteils und argumentierte, die Beweislage sei sehr fragwürdig und beruhe auf einer falschen Grundannahme – konkret einer fehlerhaften Hochrechnung eines Teilpensums auf ein Vollpensum. Alle gegen sie vorgebrachten Indizien habe sie im Verfahren erklärt und widerlegt. Die Richter hätten ihre Argumente jedoch ignoriert und sie bereits im Vorfeld als schuldig betrachtet. Es sei «grotesk», dass sie für eine Tat verurteilt werde, die sie nie begangen habe.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe der Frau gar nicht erst ein. Es hielt fest, dass eine Beschwerde ans Bundesgericht klare Anforderungen erfüllen muss: Die Beschwerdeführerin muss konkret aufzeigen, welche Rechtsfehler dem vorinstanzlichen Urteil anhaften. Die Frau habe sich jedoch nicht mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandergesetzt, sondern lediglich ihre eigene Sichtweise dargelegt. Das Bundesgericht sei keine Berufungsinstanz, vor der man frei plädieren könne.
Da die Eingabe offensichtlich unzureichend begründet war, wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten – abgewiesen. Die Beschwerde galt als aussichtslos. Die Frau muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe ist damit rechtskräftig.