Symbolbild
Mann bleibt wegen versuchter Körperverletzung verurteilt
Ein Mann drang bewaffnet mit einem Messer in eine Wohnung ein. Die Verurteilung wegen versuchter Körperverletzung bleibt bestehen.

Ein Mann betrat zusammen mit zwei weiteren Personen unvermittelt die Wohnung eines Mannes, nachdem dieser die Tür geöffnet hatte. Einer der Eindringlinge war mit einer Metallstange bewaffnet, der Verurteilte trug ein Messer bei sich, der Dritte eine Pistole oder einen pistolenähnlichen Gegenstand. Unmittelbar nach dem Betreten der Wohnung schlug der erste Eindringling mit der Metallstange auf den Bewohner ein. Der Verurteilte war dabei direkt beteiligt.

Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte den Mann wegen Drohung und versuchter einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 100 Franken, mit einer Probezeit von zwei Jahren. Gegen dieses Urteil wehrte sich der Mann und verlangte einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Körperverletzung sowie eine deutlich tiefere Strafe. Er argumentierte, er sei passiv geblieben und habe keinen gemeinsamen Tatplan mit den anderen gehabt. Das blosse Mitführen eines Messers sei kein strafbarer Tatbeitrag.

Das Bundesgericht wies diese Argumente ab. Es bestätigte, dass ein gemeinsamer Tatentschluss nicht ausdrücklich vereinbart werden muss – es genügt, wenn er sich aus dem Verhalten der Beteiligten ergibt. Wer bewaffnet gemeinsam mit anderen eine Wohnung betritt und unmittelbar dabei mitwirkt, dass jemand angegriffen wird, trägt strafrechtlich Mitverantwortung. Der Verurteilte konnte keine offensichtlichen Fehler in der Beurteilung des Kantonsgerichts aufzeigen.

Auch der Antrag auf Kostenbefreiung für das Verfahren vor Bundesgericht wurde abgelehnt, weil die Beschwerde von Anfang an wenig Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 800 Franken trägt der Verurteilte selbst, wobei seine finanzielle Lage bei der Festsetzung berücksichtigt wurde.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 24. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_930/2025