Symbolbild
Frau muss sich wegen verspäteter Unfallmeldung erneut vor Gericht verantworten
Eine Autofahrerin meldete einen Unfall erst Stunden später der Polizei. Nun wird sie doch wegen Vereitelung einer Alkoholkontrolle verurteilt.

An einem Dezembermorgen im Jahr 2023 stiess eine Autofahrerin im Kanton Schwyz auf einer schmalen Strasse mit dem Seitenspiegel eines entgegenkommenden Fahrzeugs zusammen. Dabei entstand ein Schaden von rund 1'200 Franken. Die Frau kehrte nach eigenen Angaben kurz zur Unfallstelle zurück, traf die andere Fahrerin aber nicht mehr an. Die Polizei informierte sie erst rund zehn Stunden nach dem Unfall – und nicht sofort, wie es das Gesetz verlangt.

Das Bezirksgericht Einsiedeln verurteilte die Frau deshalb wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall sowie wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit – also weil sie durch die verspätete Meldung verhinderte, dass die Polizei eine Atemalkoholprobe durchführen konnte. Das Kantonsgericht Schwyz hob den zweiten Schuldspruch jedoch auf: Es zweifelte daran, dass die Frau tatsächlich wusste, dass bei einer rechtzeitigen Meldung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholkontrolle angeordnet worden wäre.

Die Staatsanwaltschaft zog den Fall weiter. Die obersten Richter gaben ihr recht: Nach geltender Rechtsprechung muss grundsätzlich jede in einen Unfall verwickelte Person damit rechnen, dass die Polizei eine Atemalkoholprobe anordnet – es sei denn, die Kollision ist zweifelsfrei auf einen Umstand zurückzuführen, der ausserhalb des Einflussbereichs der Lenkerin lag. Das war hier nicht der Fall. Erschwerend kam hinzu, dass die Frau vor der Fahrt ein Medikament eingenommen hatte, das die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen kann, und dass sie bei ihrer Einvernahme selbst angegeben hatte, bei einem Unfall sofort die Polizei rufen zu müssen.

Das Urteil des Kantonsgerichts wird nun teilweise aufgehoben. Die Frau wird auch wegen Vereitelung einer Atemalkoholkontrolle verurteilt. Das Kantonsgericht muss die Strafe neu festlegen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 24. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_991/2025