Ein Mann hatte sich gegen einen Entscheid der deutschen Bundesagentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord gewehrt. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich war im Dezember 2025 auf seine Beschwerde nicht eingetreten, weil es sich für den Fall als nicht zuständig erachtete. Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss von 500 Franken zu bezahlen. Der Mann weigerte sich und berief sich stattdessen auf das Behindertengleichstellungsgesetz, das in bestimmten Fällen kostenlose Verfahren vorsieht. Die Richter hielten jedoch fest, dass diese Regelung hier nicht greift: Für Verfahren vor dem Bundesgericht gelten grundsätzlich die normalen Kostenregeln, unabhängig vom Behindertengleichstellungsgesetz.
Da der Mann den Vorschuss auch nach einer Nachfrist bis Ende März 2026 nicht leistete, trat das Gericht auf seine Beschwerde nicht ein. Zusätzlich bemängelten die Richter, dass seine Eingabe inhaltlich ungenügend begründet war. Er hatte lediglich auf seinen Wohnsitz verwiesen, ohne zu erklären, warum dieser für die Frage der Zuständigkeit relevant sein sollte.
Das Bundesgericht auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 200 Franken. Es hielt ausdrücklich fest, dass es auf weitere ähnliche Eingaben in dieser Sache künftig möglicherweise gar nicht mehr antworten werde – insbesondere auf schlecht begründete Gesuche. Das Gericht hatte dem Mann in einem früheren Verfahren noch ausnahmsweise auf Gerichtskosten verzichtet; angesichts der wiederholten und unzureichend begründeten Eingaben sah es dafür diesmal keinen Anlass mehr.