Ein Mann hatte beim Bundesgericht beantragt, ein Urteil vom Dezember 2025 in einer Arbeitslosenversicherungssache zu überprüfen. Damit ein solches Verfahren eröffnet werden kann, verlangte das Gericht von ihm einen Kostenvorschuss von 500 Franken. Dieser Betrag muss vor Beginn des Verfahrens bezahlt werden, damit die Gerichtskosten gedeckt sind.
Der Mann weigerte sich jedoch, den Vorschuss zu leisten. Stattdessen berief er sich wiederholt auf das Behindertengleichstellungsgesetz und verlangte, von der Zahlungspflicht befreit zu werden. Dieses Gesetz sieht zwar in bestimmten Verfahren, die Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen betreffen, eine Kostenfreiheit vor. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass dies auf Verfahren vor dem Bundesgericht nicht zutrifft: Dort richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz, das keine solche Ausnahme kennt.
Das Gericht setzte dem Mann mehrfach Fristen, zuletzt bis zum 23. März 2026. Es wies ihn ausdrücklich darauf hin, dass auf sein Gesuch nicht eingetreten werde, falls er den Vorschuss nicht bezahle. Der Mann reagierte zwar mit weiteren Eingaben, leistete den Vorschuss aber auch innerhalb der Nachfrist nicht.
Da die Bedingung für die Eröffnung des Verfahrens nicht erfüllt wurde, trat die Präsidentin der zuständigen Abteilung nicht auf das Gesuch ein. Der Mann muss zudem Gerichtskosten von 200 Franken tragen. Das Gericht behält sich ausserdem vor, künftige gleichartige Eingaben in dieser Sache unbeantwortet zu lassen.