Ein Mann bezog Arbeitslosentaggelder und nahm dann eine neue Stelle bei einem Unternehmen an. Ab dem 2. Juni 2025 lag sein täglicher Verdienst aus dieser Anstellung über dem Betrag, den er zuvor als Arbeitslosengeld erhalten hatte. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn stellte daraufhin die Auszahlung der Taggelder ein, weil kein Verdienstausfall mehr vorlag – eine Voraussetzung, die erfüllt sein muss, damit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht.
Das kantonale Versicherungsgericht Solothurn bestätigte diesen Entscheid im Januar 2026. Es hielt fest, dass solange der Tagesverdienst über dem Taggeld liege, kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Einwände des Mannes, die über diesen konkreten Streitpunkt hinausgingen, liess das Gericht nicht gelten.
Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dort scheiterte er jedoch daran, dass seine Eingabe den formellen Anforderungen nicht genügte. Er legte nicht dar, inwiefern das kantonale Gericht das Recht verletzt oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll. Stattdessen wiederholte er Argumente, die bereits vor der Vorinstanz nicht zum Streitgegenstand gehört hatten. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe daher gar nicht erst ein.
Weil die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch des Mannes um Befreiung von den Gerichtskosten abgewiesen. Er muss die Verfahrenskosten von 300 Franken selbst tragen. Das Bundesgericht wies zudem darauf hin, dass es – anders als in einem früheren Verfahren desselben Mannes – diesmal auf einen Kostenerlass verzichtet, und mahnte ihn vor künftigen Kostenrisiken bei weiteren aussichtslosen Eingaben.