Ein Vater reichte im Namen seiner minderjährigen Tochter beim Bundesgericht eine Beschwerde ein. Hintergrund ist ein laufendes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in dem es um eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung für die Tochter geht. Diese Entschädigung steht Minderjährigen zu, die auf dauerhafte Hilfe im Alltag angewiesen sind.
Konkret richtete sich die Eingabe des Vaters gegen einen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hatte zuvor ein sogenanntes Ausstandsbegehren abgelehnt – also einen Antrag, dass bestimmte Richter oder Mitarbeitende wegen möglicher Befangenheit aus dem Verfahren ausscheiden sollen. Das Bundesgericht forderte den Vater auf klarzustellen, gegen welchen Entscheid er genau vorgehe, und ihn gegebenenfalls einzureichen. Der Vater wiederholte daraufhin lediglich seine ursprünglichen Anträge, ohne die verlangten Unterlagen nachzuliefern.
Zusätzlich erhob der Vater Anzeige gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtsbeugung, Rechtsverzögerung und Amtsmissbrauch. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass es keine Aufsichtsbehörde ist und solche Anzeigen nicht behandeln kann. Es prüft ausschliesslich, ob Entscheide von Gerichten das Recht verletzen – und dazu braucht es eine konkrete, nachvollziehbare Begründung.
Genau daran fehlte es laut Bundesgericht in diesem Fall. Die Eingaben des Vaters enthielten keine ausreichende Erklärung, weshalb der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Vorwürfe seien pauschal und genügten den Anforderungen nicht. Das Gericht bezeichnete die Beschwerde als querulatorisch und trat darauf nicht ein. Das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wurde abgewiesen, allerdings verzichtete das Gericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten – mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass dies bei weiteren ähnlichen Eingaben nicht mehr der Fall sein werde.