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IV-Rentner muss erneut vor kantonalem Gericht um seine Rente kämpfen
Ein Mann erhält seit 2017 eine IV-Rente. Nun muss das St. Galler Gericht prüfen, ob die Rente zu Recht gesprochen wurde.

Ein 1965 geborener Mann bezieht seit Oktober 2015 eine ganze IV-Rente. Im Juli 2020 ging bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine anonyme Meldung ein, die Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Mannes weckte. Die IV-Stelle liess daraufhin ein umfassendes medizinisches Gutachten erstellen und kam zum Schluss, dass der Mann von Anfang an keinen Anspruch auf eine Rente gehabt habe. Im Dezember 2024 hob sie die Rentenverfügung rückwirkend auf.

Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gab dem Mann recht und hob die Verfügung der IV-Stelle auf. Es befand, die Voraussetzungen für eine nachträgliche Korrektur der ursprünglichen Rentenzusprechung seien nicht erfüllt. Eine Prüfung anderer möglicher Rückkommensgründe – etwa eine Anpassung wegen veränderter gesundheitlicher Verhältnisse oder eine Korrektur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit – lehnte das kantonale Gericht ausdrücklich ab.

Die IV-Stelle zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses stellte fest, dass das kantonale Gericht seine Begründungspflicht verletzt habe. Denn die IV-Stelle hatte im kantonalen Verfahren ausdrücklich verlangt, dass bei Ablehnung des Hauptantrags geprüft werde, ob die Rente auf anderem Weg korrigiert werden könne. Auch der Rentenempfänger selbst hatte sich zu dieser Frage geäussert. Das kantonale Gericht hätte diese Punkte beurteilen müssen.

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des St. Galler Versicherungsgerichts auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung dorthin zurück. Das kantonale Gericht muss nun prüfen, ob die Rente etwa wegen einer Verbesserung des Gesundheitszustands oder wegen einer ursprünglich fehlerhaften Rentenzusprechung aufgehoben werden kann. Die Gerichtskosten von 800 Franken trägt der Rentenempfänger.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 24. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_597/2025