Eine Frau bezog während ihrer Arbeitslosigkeit Kinderzulagen für ihren Sohn von der Arbeitslosenkasse Syna. Dabei hatte sie der Kasse gegenüber wiederholt angegeben, es gebe keinen anderen Elternteil, der ein relevantes Erwerbseinkommen erziele. Tatsächlich war ihr Ehemann jedoch gleichzeitig erwerbstätig – und damit nach den gesetzlichen Regeln vorrangig anspruchsberechtigt auf die Kinderzulagen.
Der Irrtum blieb jahrelang unentdeckt und flog erst im Sommer 2025 bei einer Überprüfung durch das Staatssekretariat für Wirtschaft auf. Die Arbeitslosenkasse forderte daraufhin den zu Unrecht ausbezahlten Betrag von netto 3706.75 Franken zurück. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diese Rückforderung: Nach den gesetzlichen Koordinationsregeln zwischen Arbeitslosenversicherung und Familienzulagenrecht sei nicht die arbeitslose Frau, sondern ihr erwerbstätiger Ehemann anspruchsberechtigt gewesen – unabhängig davon, was die Betroffene gegenüber der Kasse angegeben hatte.
Die Frau zog den Fall weiter und machte unter anderem geltend, die Kasse habe behauptet, die Kinderzulagen seien doppelt bezogen worden, und rügte eine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen sowie des Vertrauensschutzes. Das Bundesgericht trat auf ihre Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Es befand, ihre Begründung genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht: Sie habe nicht konkret dargelegt, inwiefern das kantonale Gericht das Recht verletzt haben soll, sondern lediglich pauschal Kritik geäussert.
Die Frau muss den Betrag von rund 3700 Franken damit zurückzahlen. Gerichtskosten wurden ihr ausnahmsweise keine auferlegt.