Ein Mann wollte eine Verfügung der IV-Stelle Luzern gerichtlich anfechten. Das Kantonsgericht Luzern verlangte dafür einen Kostenvorschuss – eine übliche Vorauszahlung, die sicherstellen soll, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind. Der Mann beantragte zunächst, von dieser Zahlung befreit zu werden, weil er die Mittel nicht aufbringen könne. Dieses Gesuch wurde abgewiesen und ist rechtskräftig geworden.
Daraufhin bat der Mann um mehr Zeit, um den Kostenvorschuss bezahlen zu können. Auch dieses Gesuch lehnte das Kantonsgericht ab, weil er keinen ausreichenden Grund für eine Fristverlängerung glaubhaft machen konnte. Da der Vorschuss nicht fristgerecht eintraf, trat das Gericht auf seine Klage gar nicht erst ein – das heisst, es prüfte den Fall inhaltlich nicht.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dort zeigte sich jedoch, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte: Er setzte sich mit den Gründen des kantonalen Urteils nicht auseinander und erklärte nicht, inwiefern das Vorgehen des Kantonsgerichts rechtswidrig gewesen sein soll. Eine blosse Behauptung, das Urteil sei falsch, reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus.
Das Bundesgericht trat daher ebenfalls nicht auf die Eingabe ein. Ausnahmsweise verzichtete es auf die Erhebung von Gerichtskosten. Gleichzeitig hielt es fest, dass der Mann bei künftigen ähnlichen Eingaben nicht mehr mit dieser Ausnahme rechnen darf.