Ein Genfer Ehepaar befindet sich seit Jahren in einem erbitterten Rechtsstreit. Bereits 2013 wurde der Mann gerichtlich verpflichtet, seiner Ehefrau monatlich 30'000 Franken Unterhalt zu zahlen. Trotz mehrerer abgewiesener Rechtsmittel kam er dieser Verpflichtung nie nach. Auch eine zusätzlich angeordnete Zahlung von 100'000 Franken zur Deckung der Anwaltskosten seiner Frau blieb er schuldig.
Da der Mann die aufgelaufenen Schulden nicht bezahlte, liess die Ehefrau seinen Miteigentumsanteil an einer Ferienwohnung im Wallis pfänden und 2020 öffentlich versteigern. Sie erwarb die Liegenschaft für 620'000 Franken. Da dies die Schulden nicht vollständig deckte, verblieb ein offener Restbetrag von rund 221'735 Franken. Gestützt auf diesen Verlustschein leitete die Frau 2021 eine neue Betreibung gegen ihren Mann ein. Dieser erhob Einspruch und klagte anschliessend auf Feststellung, er schulde den geforderten Betrag nicht.
Sowohl das Genfer Erstgericht als auch das kantonale Berufungsgericht wiesen seine Klage ab. Der Mann argumentierte unter anderem, seine Frau habe die Liegenschaft absichtlich unter Wert erworben und damit einen Schaden provoziert. Die Gerichte hielten dem entgegen, dass Vorgänge nach der Versteigerung nicht mehr Gegenstand des Betreibungsverfahrens seien und keinen Einfluss auf die ursprüngliche Schuld hätten. Zudem warf der Mann seiner Frau und ihrem Anwalt eine Art Verschwörung mit den Behörden vor – Vorwürfe, die er jedoch nicht belegen konnte.
Nun hat das Bundesgericht seine Beschwerde als unzulässig abgewiesen. Es stellte fest, dass der Mann im Wesentlichen bereits mehrfach abgewiesene Argumente wiederhole und versuche, rechtskräftig entschiedene Fragen erneut aufzurollen. Das Gericht bezeichnete dieses Vorgehen ausdrücklich als missbräuchlich. Der Mann muss zudem die Gerichtskosten von 1'500 Franken tragen.