Symbolbild
Psychiater darf wieder praktizieren trotz laufender Strafuntersuchung
Einem Waadtländer Psychiater war die Berufsausübung vorläufig entzogen worden. Die Richter hoben das Verbot auf, weil es unverhältnismässig war.

Ein 1988 geborener Psychiater, der seit 2022 im Kanton Waadt selbstständig praktizieren durfte, geriet ins Visier der Strafverfolgungsbehörden, nachdem eine anonyme Anzeige gegen ihn eingegangen war. Ihm wurden schwere Vorwürfe gemacht: Er soll Patienten Betäubungsmittel verabreicht haben, um sie sexuell zu missbrauchen. Auf dieser Grundlage entzog ihm die Gesundheitsdirektorin des Kantons Waadt im Juni 2025 sofort und vorläufig die Berufsausübungsbewilligung – bis zum Abschluss eines laufenden Disziplinarverfahrens.

Im Laufe der Strafuntersuchung stellte sich jedoch heraus, dass die anonyme Anzeige vollständig erfunden war. Der Denunziant hatte aus Rache gehandelt. Das Kantonsgericht Waadt bestätigte dennoch im Dezember 2025 das Berufsverbot. Es stützte sich dabei auf zwei verbleibende Vorwürfe: Der Arzt hatte eingeräumt, seit Anfang 2023 Drogen konsumiert und diese gelegentlich an Dritte weitergegeben zu haben. Zudem lief eine Untersuchung wegen eines mutmasslichen sexuellen Übergriffs im Sommer 2020 in einem privaten Umfeld – ein Vorwurf, den der Psychiater bestritt.

Das Bundesgericht hob diesen Entscheid nun auf. Es stellte fest, dass das Kantonsgericht einen wesentlichen Umstand ausser Acht gelassen hatte: Der Arzt war seit seiner kurzzeitigen Untersuchungshaft abstinent und unterzog sich einem regelmässigen therapeutischen Begleitprogramm, das von der Strafbehörde angeordnet worden war. Ein Psychiater hatte schriftlich bestätigt, dass keinerlei Anzeichen für Drogenkonsum oder Suchtprobleme vorlagen. Diese Unterlagen lagen dem Kantonsgericht vor, wurden aber nicht berücksichtigt.

Die Bundesrichter betonten zudem, dass sämtliche verbleibenden Vorwürfe das Privatleben des Arztes betrafen und keinerlei Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit aufwiesen. Weder Patienten noch Kollegen hatten je Klagen gegen ihn eingereicht. Sein Arbeitgeber hatte ihm bis zuletzt gute Arbeit bescheinigt. Angesichts dieser Umstände und des Fehlens einer zeitlichen Befristung des Verbots erachteten die Richter den vollständigen Entzug der Berufsausübungsbewilligung als unverhältnismässig. Der Kanton Waadt kann nun allenfalls weniger einschneidende Auflagen anordnen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 24. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_743/2025