Eine Genfer Grossmutter kämpft seit längerem darum, ihre Enkelin sehen zu dürfen. Das Kinderschutzgericht des Kantons Genf hatte im Oktober 2025 festgehalten, dass ihr kein Recht auf Kontakt mit dem Mädchen zusteht. Der Vater des Kindes – der Sohn der Frau – hat ebenfalls kein Besuchsrecht. Die alleinige elterliche Sorge liegt bei der Mutter des Kindes.
Im Februar 2026 stellte die Grossmutter einen dringlichen Antrag: Sie verlangte sofortige Videokontakte mit der Enkelin sowie finanzielle Strafen für den Fall, dass diese Kontakte verweigert würden. Das Genfer Obergericht wies diesen Antrag am 24. Februar 2026 ab. Dagegen wandte sich die Frau ans Bundesgericht – allerdings zu spät. Sie hatte den Entscheid am 25. Februar 2026 abgeholt; die dreissigtägige Frist lief damit am 27. März 2026 ab. Ihr Schreiben ans Bundesgericht wurde jedoch erst am 30. März 2026 aufgegeben – drei Tage zu spät.
Zusätzlich versuchte die Grossmutter, auch im Namen ihres Sohnes Beschwerde zu führen, gestützt auf eine Vollmacht. Das Bundesgericht liess dies nicht zu: Vor dem höchsten Gericht dürfen Personen nur durch zugelassene Anwältinnen und Anwälte vertreten werden, nicht durch Privatpersonen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein – weder wegen der versäumten Frist noch wegen der ungenügenden Begründung. Die Grossmutter hatte lediglich allgemein behauptet, das Verfahren dauere zu lange und schade dem Kind. Das reicht vor Bundesgericht nicht aus. Die Gerichtskosten von 1000 Franken gehen zu ihren Lasten; ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.