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Mutter scheitert mit Klage um Unterhalt für autistischen Sohn
Eine Mutter aus dem Kanton Neuenburg forderte eine klare Entscheidung über den Unterhalt ihres autistischen Sohnes. Das Bundesgericht trat auf ihre Beschwerde nicht ein.

Eine Mutter ist seit Jahren darum bemüht, den Unterhalt für ihren 2008 geborenen Sohn zu regeln. Der Junge leidet an einer schweren Form von Autismus und steht seit 2015 unter einer behördlichen Beistandschaft. Im Streit geht es darum, ob und in welchem Mass der Vater des Kindes zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden kann – und welche Behörde dafür zuständig ist.

Im Februar 2026 wandte sich die Mutter an das Kantonsgericht Neuenburg und rügte, dass die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Region Montagnes et Val-de-Ruz keine formelle Entscheidung getroffen habe – weder zur Frage der Zuständigkeit noch zu den Unterhaltsbeiträgen selbst. Das Kantonsgericht wies ihre Beschwerde im März 2026 zwar ab, hielt aber fest, dass die Behörde die Situation klären und allenfalls nötige Entscheide treffen müsse. Zu diesem Zweck war bereits eine Anhörung für den 2. April 2026 angesetzt worden.

Dagegen gelangte die Mutter ans Bundesgericht. Dieses trat auf ihre Beschwerde jedoch nicht ein, weil sie die Begründung des Kantonsgerichts nicht ausreichend angefochten hatte. Das Kantonsgericht hatte unter anderem darauf hingewiesen, dass möglicherweise ein Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts in Spanien hängig sei, was erklären könnte, warum die Schweizer Behörde die Frage nicht parallel behandle. Ausserdem habe ein früheres Urteil einer Strafbehörde nichts über die Zuständigkeit der Schweiz in Unterhaltsfragen ausgesagt. Zu diesen Punkten äusserte sich die Mutter in ihrer Eingabe ans Bundesgericht nicht.

Da die Beschwerde damit den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung nicht genügte, wurde sie ohne weitere Prüfung abgewiesen. Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben. Die Frage des Unterhalts für den inzwischen fast volljährigen Sohn bleibt damit vorerst ungeklärt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 24. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_315/2026