Symbolbild
Nachbarn bekommen neues Gehör im Streit um Weinkeller-Hangar
Ein Winzer im Waadtland erhielt eine Baugenehmigung für einen Weinbau-Hangar. Das Bundesgericht schickt den Fall zurück, weil Nachbarn ein wichtiges Dokument nie zu sehen bekamen.

Die Gemeinde Bourg-en-Lavaux im Kanton Waadt erteilte einem Winzer im Juni 2024 die Bewilligung, auf seinem Grundstück einen Hangar für den Weinbau zu errichten. Mehrere Nachbarn wehrten sich dagegen, scheiterten aber zunächst sowohl bei der Gemeinde als auch vor dem kantonalen Verwaltungsgericht, das den Entscheid im Februar 2026 bestätigte.

Die Nachbarn zogen den Fall weiter ans Bundesgericht. Dort rügten sie nicht inhaltliche Fragen rund um die Baubewilligung, sondern einen Verfahrensfehler: Das kantonale Gericht hatte im September 2025 ergänzende Stellungnahmen der kantonalen Landwirtschaftsbehörde eingeholt und diese im Urteil berücksichtigt – ohne sie den Nachbarn je zuzustellen. Diese hatten damit keine Möglichkeit, sich dazu zu äussern.

Das Bundesgericht gab den Nachbarn recht. Es hielt fest, dass das Recht auf rechtliches Gehör – also das Recht jeder Partei, alle entscheidrelevanten Unterlagen zu kennen und sich dazu zu äussern – verletzt worden sei. Jedes neue Dokument, das einem Gericht eingereicht wird, muss allen Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden, damit diese selbst entscheiden können, ob sie darauf reagieren wollen. Diese Verletzung kann nicht nachträglich geheilt werden.

Das Bundesgericht hob das Urteil des kantonalen Gerichts auf und wies den Fall zur Neubeurteilung zurück. Das Waadtländer Verwaltungsgericht muss den Nachbarn nun Gelegenheit geben, zur fraglichen Stellungnahme der Landwirtschaftsbehörde Stellung zu nehmen, bevor es erneut entscheidet. Über die inhaltlichen Fragen zur Baubewilligung hat das Bundesgericht ausdrücklich nicht geurteilt. Der Kanton Waadt muss den Nachbarn zudem eine Entschädigung von 2000 Franken für ihre Anwaltskosten bezahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 24. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1C_162/2026