Eine Frau hatte gegen ein Urteil der Genfer Strafkammer Beschwerde eingereicht. Das Verfahren betraf die Frage, ob ihre Berufungsanmeldung zu spät erfolgt war. Die Vorinstanz, die Präsidentin der Genfer Berufungskammer, hatte im Februar 2026 entschieden.
Bereits wenige Tage nach Einreichung der Beschwerde beim höchsten Gericht, am 11. Februar 2026, zog die Frau ihr Rechtsmittel zurück. Das Gericht nahm diesen Rückzug zur Kenntnis und schloss das Verfahren formell ab.
Da die Frau das Verfahren angestossen und dann zurückgezogen hatte, gilt sie als unterliegende Partei. Sie muss deshalb die bis dahin angefallenen Gerichtskosten von 300 Franken tragen. Das Gericht berücksichtigte bei der Festsetzung dieser Kosten, welche Verfahrensschritte bis zum Rückzug bereits durchgeführt worden waren.
Der Fall selbst – ein Strafverfahren, das ursprünglich im Jahr 2015 eingeleitet worden war – wird damit auf Bundesebene nicht weiter behandelt. Das Verfahren ist abgeschlossen.