Symbolbild
Mann darf Statistik-Kurs an der Uni Genf nicht belegen
Die Universität Genf verweigerte einem Bewerber die Zulassung zu einem Statistik-Zertifikatskurs. Die Richter bestätigten die Ablehnung wegen ungenügender Studienleistungen.

Ein Mann aus Mali, der 2018 sein Abitur abschloss und 2022 einen Bachelor in Finanzwissenschaften an einer Schweizer Privatuniversität erwarb, bewarb sich Ende 2024 für einen Ergänzungskurs in angewandter Statistik an der Universität Genf. Das wissenschaftliche Komitee der Fakultät lehnte seine Bewerbung im Januar 2025 ab. Der Mann wehrte sich dagegen, scheiterte jedoch auch vor dem Genfer Kantonsgericht.

Die Universität Genf bewertet Bewerbungen für diesen Kurs anhand von sechs Kriterien: Ruf der bisherigen Hochschulen, Qualität der Noten in relevanten Fächern, Qualität des Lebenslaufs und des Motivationsschreibens, zusätzliche Dokumente, Qualität des bisherigen Werdegangs sowie Berufserfahrung. Diese Kriterien kommen vor allem dann zur Anwendung, wenn mehr Bewerber vorhanden sind als Studienplätze. Die Richter hielten fest, dass der Mann gleich drei dieser Kriterien nicht erfüllte.

Konkret wurde beanstandet, dass seine bisherige Hochschule kein hohes internationales Ansehen geniesst, dass er in statistikrelevanten Fächern kaum nennenswerte Noten vorweisen konnte, und dass sein Studienweg insgesamt schwach war: Er hatte ein Jahr an einer französischen Wirtschaftshochschule absolviert, ohne Ergebnisse vorweisen zu können, und war anschliessend an einer anderen Schweizer Universität aus einem Vorbereitungskurs für einen Masterstudiengang ausgeschlossen worden, nachdem er in zwei von neun Prüfungen endgültig durchgefallen war.

Der Mann argumentierte unter anderem, er sei gegenüber anderen Bewerberinnen und Bewerbern ungleich behandelt worden, und warf dem Gericht Befangenheit vor. Diese Einwände wiesen die Richter als unbegründet zurück. Auch sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da seine Klage von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Er muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 27. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_370/2025