Symbolbild
Ukrainische Firmen erhalten keine Verzögerung bei Steuer-Amtshilfe
Die Ukraine ersuchte die Schweiz um Bankdaten mehrerer Firmen. Diese wollten das Verfahren stoppen – ohne Erfolg.

Der ukrainische Steuerdienst wandte sich im Herbst 2024 an die Schweizer Steuerverwaltung und verlangte Informationen über Bankbeziehungen mehrerer ukrainischer und zyprischer Gesellschaften bei einer Schweizer Bank. Die Schweizer Behörde entschied, der Ukraine diese Amtshilfe zu leisten und die entsprechenden Bankdaten zu übermitteln.

Die betroffenen Firmen wehrten sich dagegen und verlangten, das Verfahren vorläufig zu stoppen. Zur Begründung führten sie an, sie hätten in der Ukraine ein Gerichtsverfahren eingeleitet, weil der ukrainische Steuerdienst mit seinem Auskunftsersuchen das ukrainische Bankgeheimnis verletze. Gestützt auf einen Artikel des internationalen Steueramtshilfe-Übereinkommens (MAC) machten sie geltend, dieses laufende Verfahren in der Ukraine gebe ihnen das Recht, eine Aussetzung des Schweizer Verfahrens zu verlangen. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab.

Die Firmen zogen den Fall ans höchste Gericht weiter. Dieses prüfte die massgebliche Vertragsbestimmung sorgfältig anhand des Wortlauts, des Zusammenhangs und des Zwecks des Übereinkommens sowie des erläuternden Berichts des Europarats. Es kam zum Schluss, dass das Recht auf Verfahrensstopp gemäss diesem Artikel grundsätzlich nur gilt, wenn es um die Vollstreckung von Steuerforderungen geht – also wenn ein Land von einem anderen verlangt, eine Steuerschuld einzutreiben. Im vorliegenden Fall geht es jedoch lediglich um den Austausch von Informationen, nicht um eine Vollstreckung.

Die Richter betonten zudem, dass im Bereich der internationalen Steueramtshilfe ein zügiges Vorgehen besonders wichtig ist. Würde jedes Verfahren in einem ersuchenden Staat automatisch zu einem Stopp des Informationsaustauschs führen, liesse sich die Amtshilfe beliebig verzögern. Die Beschwerde der Firmen wurde abgewiesen; sie müssen die Gerichtskosten von insgesamt 10'000 Franken gemeinsam tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 27. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_416/2025