Symbolbild
Nachbarin scheitert mit Widerstand gegen Hausbau in Rüttenen
Ein Ehepaar wollte in Rüttenen SO ein Einfamilienhaus bauen. Die Nachbarin wehrte sich dagegen – ohne Erfolg.

Ein Ehepaar aus der Gemeinde Rüttenen im Kanton Solothurn beantragte im Januar 2022 eine Baubewilligung für ein Einfamilienhaus auf einem Hanggrundstück. Das Haus soll ein Ober-, ein Erd- und ein Untergeschoss mit Garage umfassen. Eine Nachbarin, deren Grundstücke nördlich an das Baugrundstück grenzen und die dort ein Wegrecht besitzt, erhob Einsprache gegen das Bauprojekt. Die Gemeinde bewilligte das Vorhaben dennoch – mit einigen Auflagen.

Die Nachbarin zog den Fall durch mehrere Instanzen. Sie rügte unter anderem, dass ein Richter befangen gewesen sei, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sei, dass Lärmschutzvorschriften verletzt würden und dass der nötige Abstand zu einem eingedolten Bach nicht eingehalten werde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies ihre Beschwerde im August 2024 ab.

Auch vor dem höchsten Gericht der Schweiz blieb die Nachbarin erfolglos. Die Richter prüften ihre Einwände sorgfältig, kamen aber zum Schluss, dass keiner davon stichhaltig sei. Besonders ausführlich befassten sie sich mit der Frage des Gewässerabstands: Das sogenannte Schulrainbächli war 2020 im Rahmen einer Strassensanierung in das öffentliche Strassenareal verlegt worden. Gestützt auf offizielle Geodaten des Kantons Solothurn stellten die Richter fest, dass das geplante Haus – einschliesslich des Sitzplatzes – ausserhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Schutzabstands zum Bach liegt. Eine Verletzung des Gewässerschutzrechts war damit nicht gegeben.

Die Nachbarin muss nun die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen und das Ehepaar mit 3000 Franken entschädigen. Das Bauprojekt darf damit wie bewilligt realisiert werden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 27. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_597/2024