Ein Ehepaar hatte 2022 versucht, eine Strafuntersuchung in Gang zu bringen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg lehnte dies damals ab, und auch das kantonale Gericht sowie das Bundesgericht wiesen die Beschwerden des Paares im November 2023 ab. Das Bundesgericht stellte damals fest, dass die Behörden korrekt gehandelt hatten, als sie auf eine Strafverfolgung verzichteten.
Im Januar 2026 wandte sich das Ehepaar erneut an das Bundesgericht und verlangte, dass das Urteil von 2023 nochmals überprüft und aufgehoben werde. Als Begründung führten sie einerseits formale Mängel des früheren Verfahrens an, andererseits beriefen sie sich auf angeblich neu entdeckte Tatsachen – konkret ein erbrechtliches Inventar vom August 2025, von dem sie nach eigenen Angaben erst im Oktober 2025 erfahren hätten.
Das Bundesgericht wies den Antrag in allen Punkten zurück. Zum einen waren die Rügen zu formalen Verfahrensfehlern schlicht zu spät eingereicht worden: Für solche Einwände gilt eine Frist von dreissig Tagen ab Zustellung des Urteils. Da das Urteil dem Ehepaar Anfang Januar 2024 zugestellt worden war, hätte es bis spätestens Anfang Februar 2024 reagieren müssen – nicht erst zwei Jahre später. Zum anderen genügten die Ausführungen zu den angeblich neuen Tatsachen den gesetzlichen Anforderungen nicht: Das Ehepaar erklärte nicht, inwiefern das besagte Inventar geeignet wäre, das Ergebnis des Verfahrens zu verändern. Ausserdem stellten die Richter fest, dass eine Wiederaufnahme auf Basis neuer Tatsachen ohnehin nur bei rechtskräftigen Urteilen möglich ist – nicht aber bei einem Entscheid, der lediglich die Ablehnung einer Strafuntersuchung bestätigt.
Das Ehepaar muss nun die Gerichtskosten von 1200 Franken gemeinsam tragen.