Ein Mann aus Genf erstattete Anzeige gegen Unbekannte wegen angeblicher wiederholter Einbrüche in seine Wohnung sowie weiterer Delikte wie Verletzung der Privatsphäre und körperliche Übergriffe. Als Beleg reichte er unter anderem eine Audioaufnahme ein, die seiner Aussage nach eine menschliche Anwesenheit in seiner Wohnung über mehr als drei Stunden dokumentiert. Die Genfer Staatsanwaltschaft lehnte es jedoch ab, eine Untersuchung einzuleiten.
Der Mann zog diesen Entscheid vor die kantonale Beschwerdeinstanz, die Genfer Strafkammer, und scheiterte dort. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht. Er verlangte unter anderem, dass eine Anhörung stattfinde und die Audioaufnahme durch einen Experten untersucht werde.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Wer als Privatperson gegen einen solchen Entscheid der Staatsanwaltschaft vorgehen will, muss darlegen, dass er zivilrechtliche Ansprüche – etwa Schadenersatz oder Genugtuung – gegen die beschuldigten Personen geltend machen will. Der Mann äusserte sich dazu mit keinem Wort. Auch aus der Art der behaupteten Delikte liess sich ein solcher Anspruch nicht ohne Weiteres ableiten.
Die weiteren Rügen des Mannes – er machte unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Legalitätsprinzips geltend – wies das Bundesgericht ebenfalls zurück. Diese Argumente seien untrennbar mit der inhaltlichen Beurteilung des Falls verknüpft und könnten daher auf diesem Weg nicht geprüft werden. Der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.