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Mann scheitert mit Klage wegen Belästigung und Hausfriedensbruch
Ein Mann aus Genf zeigte jemanden wegen Belästigung und Eindringens in seine Wohnung an. Die Richter traten auf seine Beschwerde nicht ein, weil er keine zivilrechtlichen Forderungen geltend machte.

Ein Mann aus dem Kanton Genf hatte Strafanzeige erstattet wegen angeblicher Belästigungen und unerlaubten Eindringens in seine Genfer Wohnung. Die Staatsanwaltschaft Genf entschied im Oktober 2025, die Sache nicht weiter zu verfolgen und eröffnete kein Strafverfahren. Der Mann legte dagegen Beschwerde ein, doch die zuständige Genfer Strafkammer wies diese im Dezember 2025 ab.

Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Damit eine Privatperson gegen einen solchen Entscheid beim Bundesgericht vorgehen kann, muss sie grundsätzlich darlegen, dass sie zivilrechtliche Ansprüche – etwa Schadenersatz oder Genugtuung – gegenüber der beschuldigten Person geltend machen will. Wer lediglich eine Bestrafung des Täters anstrebt, hat dieses Recht hingegen nicht.

Der Mann äusserte sich in seiner Eingabe mit keinem Wort dazu, welche zivilrechtlichen Forderungen er stellen wollte. Auch aus der Art der vorgeworfenen Taten liess sich dies nicht ohne Weiteres ableiten. Zudem erhob er zwar formelle Rügen – etwa eine Verletzung des Verbots vorweggenommener Beweiswürdigung und einen formellen Rechtsverweigerungsvorwurf –, doch auch diese waren nach Einschätzung des Gerichts nicht vom eigentlichen Inhalt des Falls zu trennen und begründeten daher keine eigenständige Beschwerdebefugnis.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch des Mannes um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten – wurde abgelehnt, weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen, wobei das Gericht seine offenbar angespannte finanzielle Lage bei der Festsetzung des Betrags berücksichtigte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 27. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_55/2026