Die IV-Stelle Basel-Landschaft hatte einem Mann von Oktober 2015 bis Februar 2017 eine befristete ganze IV-Rente zugesprochen. Der Mann wehrte sich dagegen und verlangte eine unbefristete Rente sowie ein unabhängiges medizinisches Gutachten. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Sache 2022 zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück – ein teilweiser Erfolg für den Mann. Allerdings auferlegte ihm das Gericht die Hälfte der Verfahrenskosten von 800 Franken und sprach ihm nur eine reduzierte Entschädigung von rund 1'400 Franken zu, weil er mit seinen Hauptforderungen nicht durchgekommen war.
Nach erneuter Prüfung bestätigte die IV-Stelle Anfang 2025 ihre ursprüngliche Verfügung. Da der Mann diese neue Verfügung nicht mehr anfocht, wandte er sich direkt an das Bundesgericht – allerdings nur wegen der Kostenregelung aus dem Urteil von 2022. Er verlangte, dass die gesamten Verfahrenskosten der IV-Stelle auferlegt und ihm eine ungekürzte Entschädigung von rund 2'800 Franken ausbezahlt wird.
Die obersten Richter gaben dem Mann vollumfänglich recht. Sie hielten fest, dass eine Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung nach bundesrechtlicher Praxis als vollständiger Sieg gilt – unabhängig davon, ob damit alle ursprünglichen Forderungen erfüllt wurden. Wer vollständig obsiegt, darf nicht mit Verfahrenskosten belastet werden. Das Kantonsgericht hatte diesen Grundsatz verletzt, indem es dem Mann trotz seines Erfolgs einen Teil der Kosten auferlegte.
Das Bundesgericht änderte das Urteil des Kantonsgerichts entsprechend ab: Der Mann muss keine Verfahrenskosten tragen und erhält eine ungekürzte Entschädigung von 2'836 Franken für das kantonale Verfahren. Zusätzlich muss die IV-Stelle die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 600 Franken übernehmen und dem Mann weitere 3'000 Franken als Entschädigung zahlen.