Ein geschiedenes Paar aus Genf streitet seit Jahren um ihren gemeinsamen Sohn, der 2012 geboren wurde. Die Mutter hat das Sorgerecht, der Vater ein Besuchsrecht. Im Februar 2024 lief der Junge von zu Hause weg, woraufhin die Polizei alarmiert wurde. Am nächsten Tag sagte er gegenüber den Beamten aus, seine Mutter habe ihm Ohrfeigen gegeben und Gegenstände nach ihm geworfen. Sie habe ihn zudem für etwas bestraft, das er nicht getan habe. Die Mutter bestritt jede Misshandlung und erklärte, sie habe ihn wegen schlechten Verhaltens in der Schule bestraft.
Der Vater erstattete daraufhin Strafanzeige gegen die Mutter wegen einfacher Körperverletzung, tätlicher Angriffe und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. Er gab an, seinen Sohn am Tag der Flucht in grosser Not erlebt zu haben, und verwies auf jahrelange Warnungen an Behörden wegen angeblicher Misshandlungen. Rund vier Monate nach der Anzeige wurde der Junge nach einem standardisierten Befragungsprotokoll erneut von der Polizei einvernommen. Dabei widerrief er seine früheren Aussagen: Er habe die Flucht ergriffen, weil seine Mutter ständig geschrien habe – von Schlägen oder Gegenständen, die nach ihm geworfen worden seien, war keine Rede mehr. Er verneinte ausdrücklich, dass ihm jemand etwas angetan habe, das er nicht gewollt hätte.
Die Genfer Strafverfolgungsbehörde trat auf die Anzeige nicht ein. Die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diesen Entscheid. Sie hielt fest, dass die zweite Aussage des Kindes glaubwürdiger sei als die erste. Dafür sprachen mehrere Umstände: Ein Fachbericht des Erziehungshilfedienstes zeigte, dass das Verhalten und die Aussagen des Jungen durch den anhaltenden Elternkonflikt beeinflusst sein konnten. Der Kinderschutzdienst, der die Familie seit Jahren begleitet, hatte nie einen Verdacht auf Misshandlung durch die Mutter gemeldet. Auch medizinische Unterlagen lieferten keinerlei Hinweise auf körperliche Gewalt.
Das oberste Gericht der Schweiz bestätigte nun diesen Entscheid. Es befand, die kantonalen Behörden hätten die Beweise nicht willkürlich gewürdigt. Die erste Aussage des Kindes sei nicht allein deshalb verworfen worden, weil sie von der späteren abwich, sondern weil mehrere übereinstimmende Hinweise für die Glaubwürdigkeit der zweiten Aussage sprachen. Der Vater konnte nicht aufzeigen, dass weitere Ermittlungsschritte neue, entscheidende Erkenntnisse gebracht hätten. Er muss die Verfahrenskosten von 1200 Franken selbst tragen.