Ein 1984 geborener Mann, der zuletzt als Paketzusteller arbeitete, meldete sich im Dezember 2020 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich an. Er litt an einer Hals-Nacken-Verletzung sowie einer Nervenentzündung. Im Laufe der Abklärungen wurde bei ihm Multiple Sklerose (MS) sowie eine leichte neuropsychologische Störung festgestellt. Die IV-Stelle lehnte seinen Rentenantrag im Mai 2024 ab, weil sein Invaliditätsgrad nicht hoch genug war.
Ein unabhängiges medizinisches Gutachten aus dem Jahr 2023, das von Fachleuten aus fünf Disziplinen erstellt wurde, kam zum Schluss, dass der Mann in seiner bisherigen Tätigkeit als Paketzusteller zwar nicht mehr arbeiten kann. In einer angepassten Tätigkeit sei er jedoch zu 70 Prozent arbeitsfähig. Daraus errechnete sich ein Invaliditätsgrad von 29 Prozent – für eine IV-Rente wäre mindestens ein Grad von 40 Prozent nötig. Auch unter Berücksichtigung eines gesetzlich vorgesehenen Lohnabzugs von 10 Prozent blieb der Invaliditätsgrad mit 36 Prozent unter der Rentenschwelle.
Der Mann wehrte sich gegen diesen Entscheid und beanstandete unter anderem, dass das Gutachten nicht verwertbar sei, weil bei der Auswahl der Gutachter Vorschriften verletzt worden seien. Zudem kritisierte er die psychiatrische Einschätzung: Seine behandelnde Therapeutin hatte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, während der Gutachter lediglich eine gemischte Angst- und Depressionsstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellte. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies seine Klage im September 2025 ab.
Die obersten Richter stützten diesen Entscheid. Sie hielten fest, dass allfällige Unregelmässigkeiten bei der Gutachterauswahl allein die Verwertbarkeit eines Gutachtens nicht infrage stellen. Entscheidend sei, ob die Qualität der konkreten Begutachtung beeinträchtigt worden sei – was der Mann nicht belegen konnte. Auch die Kritik an der psychiatrischen Beurteilung überzeugte nicht: Das Gutachten sei nachvollziehbar begründet, während der Bericht der Therapeutin zu wenig detailliert sei, um die gutachterliche Einschätzung zu entkräften. Der Mann erhält keine IV-Rente.