Dem Mann war der Führerausweis für 13 Monate entzogen worden. Er wehrte sich dagegen beim Freiburger Kantonsgericht. Da er die Verfahrenskosten von 800 Franken nicht auf einmal bezahlen konnte, wurde ihm erlaubt, den Betrag in vier monatlichen Raten à 200 Franken zu begleichen. Dabei wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Verfahren nicht weitergeführt wird, falls er eine Rate nicht rechtzeitig bezahlt.
Die erste Rate zahlte er pünktlich. Die zweite Rate hätte bis Ende Februar 2026 beim Gericht eingehen müssen – der Mann zahlte sie jedoch erst am 5. März 2026, also drei Tage zu spät. Das Kantonsgericht erklärte seine Beschwerde daraufhin für unzulässig. Der Mann zog den Fall weiter und argumentierte, er sei unverschuldet verhindert gewesen: Er habe seine kranke Mutter in Italien besuchen müssen und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, die Rate rechtzeitig zu überweisen.
Die Bundesrichter wiesen diese Begründung zurück. Sie hielten fest, dass der Mann klar und rechtzeitig über die Zahlungsfristen und deren Folgen informiert worden war. Wer wisse, dass er ins Ausland reisen muss, habe dafür zu sorgen, dass fällige Zahlungen trotzdem rechtzeitig erfolgen. Allein die Reise zu einer kranken Mutter stelle keinen ausreichenden Grund dar, der eine verspätete Zahlung entschuldigen würde – denn der Mann selbst sei handlungsfähig gewesen und hätte die nötigen Vorkehrungen treffen können.
Das Bundesgericht bestätigte damit, dass die Ablehnung seiner Beschwerde weder unverhältnismässig war noch sein Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzte. Der Mann muss nun die Folgen des Führerausweisentzugs tragen und hat zusätzlich die Gerichtskosten von 500 Franken zu bezahlen.