Ein Mann hatte seit 2006 einen Familiengarten in einer Gartenanlage gepachtet. Im August 2023 löste die zuständige Stadt das Pachtverhältnis entschädigungslos auf. Der Stadtrat bestätigte diese Kündigung wenig später. Seither zieht der Mann durch verschiedene Instanzen, um gegen die Auflösung des Pachtverhältnisses vorzugehen.
Parallel dazu entbrannte ein Streit darüber, welche Behörde überhaupt zuständig ist: Handelt es sich um eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit? Der Bezirksrat Dietikon hatte das Verfahren zwischenzeitlich auf Eis gelegt, weil noch ein anderes Verfahren beim Friedensrichteramt hängig war. Nachdem dieses Verfahren dort abgeschlossen wurde, nahm der Bezirksrat das Verfahren wieder auf und wies den Rekurs des Mannes im Januar 2026 ab – das Pachtverhältnis sei wirksam aufgelöst worden.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hatte zuvor ein Verfahren wegen angeblicher Verfahrensverschleppung als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem der Bezirksrat das Verfahren wieder aufgenommen hatte. Gegen diese Abschreibungsverfügung gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er forderte die Aufhebung der Verfügung sowie eine Entschädigung von 30'000 Franken für entgangene Erträge.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Der Mann hatte nicht dargelegt, welchen konkreten und nicht wiedergutzumachenden Nachteil ihm die angefochtene Verfügung bereiten würde – eine Voraussetzung, die bei solchen Zwischenentscheiden zwingend erfüllt sein muss. Zudem enthielten seine zahlreichen Eingaben keine eigentliche Begründung, die sich auf die angefochtene Verfügung bezog. Auf die Forderung nach Entschädigung trat das Gericht ebenfalls nicht ein, da dies nicht Gegenstand des Verfahrens war. Gerichtskosten wurden dem Mann keine auferlegt.