Symbolbild
Türke bleibt in Ausschaffungshaft trotz laufendem Asylverfahren
Ein Türke sitzt in Ausschaffungshaft, obwohl er ein neues Asylgesuch eingereicht hat. Die Richter bestätigen die Haft als rechtmässig.

Ein türkischer Staatsangehöriger, geboren 1992, stellte Ende 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration lehnte es im Februar 2023 ab und ordnete die Wegweisung an. Auch eine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht scheiterte im März 2024. Zwei weitere Versuche, das Verfahren wieder aufzurollen – ein Wiedererwägungsgesuch im Juni 2024 und ein Revisionsgesuch im Februar 2025 – blieben ebenfalls erfolglos.

Mitte Dezember 2025 reichte der Mann erneut ein Gesuch ein und machte neue Verfolgungsgründe in der Türkei aus dem Jahr 2025 geltend. Das Staatssekretariat für Migration stoppte daraufhin vorübergehend den Vollzug der Wegweisung, um das Gesuch zu prüfen. Dennoch wurde der Mann am 9. Januar 2026 verhaftet, und das Zürcher Migrationsamt ordnete Ausschaffungshaft an. Der Mann wehrte sich dagegen und verlangte seine sofortige Freilassung, eventualiter mildere Massnahmen wie eine Meldepflicht oder eine Wohnsitzauflage.

Die Richter stellten fest, dass ein laufendes Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch die Anordnung von Ausschaffungshaft grundsätzlich nicht verhindert. Solche Gesuche werden in einem vereinfachten und zügigen Verfahren behandelt, und es war realistisch zu erwarten, dass das Asylverfahren rasch abgeschlossen und die Wegweisung anschliessend vollzogen werden kann. Tatsächlich wies das Staatssekretariat das neue Gesuch bereits am 23. Februar 2026 ab. Zudem verfügt der Mann über gültige Reisedokumente, und es bestehen tägliche Direktflüge in die Türkei.

Die Haft wurde auch als verhältnismässig beurteilt: Der Mann war in der Vergangenheit bereits untergetaucht und hatte sich so den Behörden entzogen. Mildere Massnahmen wie eine Meldepflicht würden ein erneutes Untertauchen nicht verhindern. Das Gericht wies die Beschwerde ab, gewährte dem Mann jedoch Befreiung von den Gerichtskosten. Der Antrag auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde abgelehnt, weil sein Vertreter kein patentierter Rechtsanwalt ist.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 27. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_116/2026