Symbolbild
Mädchen muss vorerst in Sonderschule bleiben
Ein zwölfjähriges Mädchen sollte einer Sonderschule zugewiesen werden. Das Bundesgericht trat auf ihre Klage nicht ein.

Ein zwölfjähriges Mädchen aus dem Kanton Bern wurde seit Juni 2025 vom regulären Schulunterricht ausgeschlossen. Seither erhielt es zeitweise Lernbegleitung über spezielle Überbrückungsangebote. Im Februar 2026 verfügte das regionale Schulinspektorat Bern-Mittelland, dass das Mädchen ab dem 23. Februar 2026 eine Sonderschule in einer anderen Gemeinde besuchen müsse. Die Eltern wehrten sich dagegen und verlangten, dass die Zuweisung vorerst nicht vollzogen werden solle, bis über ihre Einsprache entschieden sei.

Die zuständige Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern lehnte dieses Gesuch ab. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde der Familie ab. Daraufhin wandten sich die Eltern im Namen ihrer Tochter ans Bundesgericht und verlangten erneut, dass die Schulzuweisung vorerst gestoppt werde.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es befand, dass die Familie nicht ausreichend dargelegt habe, weshalb der Schulwechsel während des laufenden Verfahrens einen dauerhaften, rechtlich nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde. Die geltend gemachten möglichen Schäden in schulischer oder entwicklungspsychologischer Hinsicht blieben blosse Behauptungen ohne genügende Begründung. Auch der Hinweis, das Mädchen leide an Reiseübelkeit und der Schulweg sei nur mit dem Auto bewältigbar, stelle keinen rechtlich relevanten Nachteil dar.

Das Gericht hielt zudem fest, dass das Mädchen zum Zeitpunkt des Urteils keinen regulären Schulunterricht besuchte, sondern privat unterrichtet wurde – ohne die dafür erforderliche Bewilligung. Ob die Zuweisung zur Sonderschule grundsätzlich rechtmässig sei, werde im noch laufenden Hauptverfahren vor der Bildungsdirektion zu klären sein. Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 27. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_213/2026