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Frau scheitert mit Befangenheitsantrag gegen Staatsanwältin
Eine Frau wollte die zuständige Staatsanwältin wegen Befangenheit ablehnen. Der Antrag wurde als zu spät eingereicht abgewiesen.

Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte ein Strafverfahren gegen eine Frau wegen Verletzung von Verkehrsregeln. Im Laufe des Verfahrens erliess die zuständige Staatsanwältin zwei Strafbefehle, gegen die die Frau jeweils Einsprache erhob. Im November 2025 reichte sie zudem eine Eingabe ein, in der sie die Staatsanwältin als befangen bezeichnete und deren Ablösung vom Fall verlangte.

Das Obergericht des Kantons Graubünden trat auf diesen Antrag nicht ein, weil er zu spät gestellt worden war. Die Frau habe spätestens im September 2025 – also zum Zeitpunkt ihrer zweiten Einsprache – von allen Umständen gewusst, auf die sie ihren Befangenheitsantrag stützte. Dennoch habe sie den Antrag erst mehrere Wochen später eingereicht, was nach den gesetzlichen Regeln zu spät sei.

Die Frau zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter. Sie machte geltend, sie habe erst durch eine spätere Akteneinsicht von möglichen Befangenheitsgründen erfahren, etwa dass sachfremde Informationen beigezogen worden seien. Zudem warf sie der Staatsanwältin vor, entlastende Beweise missachtet, das Verfahren verzögert und ihr rechtliches Gehör verletzt zu haben. Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten: Die Frau habe nicht konkret dargelegt, wann sie welche Umstände erstmals erkannt haben will und weshalb der Antrag deshalb noch rechtzeitig gewesen sein soll. Stattdessen habe sie lediglich ihre eigene Sicht des Verfahrens geschildert und Vorwürfe wiederholt, ohne sich mit den Feststellungen des Obergerichts auseinanderzusetzen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Die Frau muss die Verfahrenskosten von 500 Franken selbst tragen. Ihr Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, wurde abgelehnt, weil ihre Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 28. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_302/2026