Ein heute 33-jähriger Ausländer stellte 2009 in der Schweiz einen Asylantrag und wurde dem Kanton Luzern zugeteilt. Sein Gesuch wurde abgelehnt, ebenso wie mehrere spätere Gesuche und Einsprachen. Eine rechtskräftige Ausweisungsverfügung besteht seit 2009. Trotzdem verliess der Mann die Schweiz nicht und hält sich seit Jahren illegal im Kanton Waadt auf, wo er faktisch medizinisch betreut und untergebracht wurde.
Im April 2025 beantragte er beim Bevölkerungsamt des Kantons Waadt Nothilfe. Dieses lehnte ab: Zuständig sei der Kanton Luzern, dem er ursprünglich zugeteilt worden war. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid im Oktober 2025. Der Mann argumentierte dagegen, er habe seit Jahren keinen Bezug mehr zu Luzern – er habe dort nur drei Monate gelebt, spreche kein Deutsch und leide unter psychischen Problemen sowie einer Suchterkrankung. Eine Rückkehr nach Luzern würde seinen Gesundheitszustand verschlechtern.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Mannes ab. Es hielt fest, dass das Asylgesetz klar regelt: Wer einem Kanton zugeteilt wurde, bleibt dessen Zuständigkeit unterstellt – auch für die Nothilfe. Daran ändert nichts, dass der Mann seit Jahren im Kanton Waadt lebt und dort tatsächlich Unterstützung erhält. Das Gesetz lasse es nicht zu, durch die Hintertür der Sozialhilfe die behördliche Kantonszuteilung zu umgehen. Auch der Zeitablauf seit der Ausweisungsverfügung ändere an der Rechtslage nichts.
Das Gericht hielt zudem fest, dass der Mann beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einen Antrag auf Wechsel des Zuweisungskantons stellen könnte, falls er der Meinung ist, dass seine persönliche Situation – etwa aus Gründen des Schutzes seines Privatlebens – einen solchen Wechsel rechtfertigt. Diesen Weg hat er bisher nicht erfolgreich beschritten. Die Gerichtskosten von 500 Franken trägt der Mann selbst; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, weil seine Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.