Symbolbild
Kitesurferin muss Busse auf dem Murtensee akzeptieren
Eine Frau betrieb Kitesurf auf dem Waadtländer Teil des Murtensees – verboten laut kantonalem Reglement. Die Richter bestätigten die Busse von 150 Franken.

Im August 2022 fuhr eine Frau mit einem Kitesurf auf dem Waadtländer Teil des Murtensees, in der Nähe des Hafens von Avenches. Das ist gemäss einem kantonalen Waadtländer Reglement verboten: Kitesurf ist im Kanton Waadt zwar grundsätzlich erlaubt, jedoch nur auf dem Genfersee, dem Neuenburgersee und eingeschränkt auf dem Lac de Joux. Auf allen anderen Seen und Gewässern – darunter der Murtensee – ist die Sportart untersagt. Die Frau wurde dafür mit einer Busse von 150 Franken belegt.

Die Frau wehrte sich gegen die Busse und argumentierte, das kantonale Verbot widerspreche dem Bundesrecht. Sie verwies darauf, dass der Bundesrat 2014 eine frühere generelle Kitesurf-Verbotsnorm aufgehoben hatte, um den Sport anderen Wassersportarten gleichzustellen. Damit sei der Kanton nicht mehr berechtigt, den Sport auf dem Murtensee pauschal zu verbieten. Zudem sei das Verbot unverhältnismässig; Bojen zur Abgrenzung des Naturschutzgebiets hätten als mildere Massnahme ausgereicht.

Die kantonalen Gerichte wiesen ihre Einwände ab, und auch das oberste Gericht der Schweiz bestätigt nun das Urteil. Es hält fest, dass das Bundesrecht den Kantonen ausdrücklich erlaubt, die Schifffahrt – und damit auch den Kitesurf – aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zum Schutz wichtiger Rechte einzuschränken. Der Waadtländer Teil des Murtensees ist vergleichsweise klein und umfasst ein bedeutendes Naturschutzgebiet für Wasser- und Zugvögel. Da dieses Schutzgebiet bereits einen erheblichen Teil der Waadtländer Seefläche einnimmt, bleibt nur ein begrenzter Streifen übrig – zu klein für eine sinnvolle Kitesurf-Nutzung. Das Verbot ist laut den Richtern geeignet und notwendig, um die Natur zu schützen, und steht in einem angemessenen Verhältnis zum Eingriff in die Sportfreiheit.

Das Argument mit den Bojen liessen die Richter nicht gelten: Eine blosse Markierung des Schutzgebiets würde die Natur nicht gleich wirksam schützen wie ein vollständiges Verbot. Das private Interesse an der Ausübung eines Freizeitsports wiege weniger schwer als der öffentliche Schutz von Umwelt und Natur. Die Frau muss die Busse bezahlen und trägt zudem die Gerichtskosten von 3000 Franken.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 28. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_1299/2024