Symbolbild
Mann erhält keine Arbeitslosengelder wegen Wohnsitz in Frankreich
Ein Mann meldete sich in Genf arbeitslos, lebte aber wohl noch in Frankreich. Er bekommt keine Arbeitslosenentschädigung.

Ein 1966 geborener Genfer arbeitete seit 2015 für den Kanton Genf. Im Oktober 2019 zog er nach Frankreich, wo er eine Eigentumswohnung besass. Nachdem ihm Ende März 2023 gekündigt worden war, meldete er sich am 18. April 2023 beim Genfer Arbeitsamt an und gab an, seit dem 1. März 2023 wieder in Genf – bei seiner Mutter – wohnhaft zu sein. Das Arbeitsamt hegte Zweifel an dieser Angabe, weil der Mann in Bewerbungsunterlagen weiterhin seine französische Adresse angegeben hatte, und leitete eine Untersuchung ein.

Die Ermittler des kantonalen Bevölkerungsamts besuchten die Wohnung der Mutter und befragten Nachbarinnen. Diese gaben an, der Sohn komme nur gelegentlich vorbei, um seiner Mutter zu helfen – die Mutter lebe allein. Bei einem Hausbesuch im August 2023 fanden die Ermittler nur wenige persönliche Gegenstände des Mannes: zwei Unterhosen und ein Paar Socken. Zudem zeigten detaillierte Auswertungen seiner Schweizer und französischen Telefonverbindungen, dass er sich von März bis Oktober 2023 nahezu täglich in Frankreich aufhielt. Sein Argument, die stärkeren französischen Mobilfunkantennen in der Grenzregion seien dafür verantwortlich, liess sich nicht belegen.

Das Genfer Arbeitsamt verweigerte dem Mann die Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. April 2023, weil er zu diesem Zeitpunkt keinen tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe – eine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeldern. Das kantonale Gericht bestätigte diesen Entscheid. Zwar hatte der Mann später verschiedene Schritte unternommen, die auf einen Umzug in die Schweiz hindeuteten – etwa das Aufgeben seiner französischen Krankenversicherung und schliesslich den Verkauf seiner Wohnung in Frankreich im Dezember 2024. Diese Massnahmen erfolgten jedoch alle nach dem massgeblichen Zeitpunkt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Mannes ab. Es kam zum Schluss, dass die kantonalen Richter die Beweise nicht willkürlich gewürdigt hatten. Die Gesamtheit der Indizien – spärliche persönliche Gegenstände in der Wohnung der Mutter, Aussagen der Nachbarinnen, Telefondaten und der erst im November 2023 abgeschlossene Verkaufsauftrag für die französische Wohnung – spreche dagegen, dass der Mann seinen Lebensmittelpunkt bereits im April 2023 in die Schweiz verlagert hatte. Der Verkauf der Wohnung in Frankreich Ende 2024 könnte jedoch Grundlage für einen neuen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Zeitpunkt sein.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 28. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_324/2025