Der Kanton Waadt stellte einem Mann eine Steuerrechnung über 933 Franken zu. Dieser behauptete, dagegen fristgerecht Einsprache erhoben zu haben – das zuständige Steueramt bestritt jedoch, ein entsprechendes Schreiben erhalten zu haben. Da die Einsprache nicht nachgewiesen werden konnte, galt die Steuerveranlagung als rechtskräftig und vollstreckbar. Der Kanton leitete daraufhin ein Betreibungsverfahren ein.
Der Mann wehrte sich gegen die Betreibung und verwies auf einen offiziellen Bericht der Post, der Probleme bei der Zustellung in seiner Gemeinde für Anfang 2023 dokumentierte. Die kantonalen Gerichte liessen dieses Argument jedoch nicht gelten: Laut dem Bericht waren die Probleme bereits im April 2023 behoben worden – also Monate bevor der Mann seine Einsprache angeblich am 23. September 2023 abgeschickt hatte. Zudem hätte er den Versand durch einen Postbeleg oder eine Sendungsverfolgung nachweisen können, was er nicht getan hatte.
Vor dem Bundesgericht machte der Mann geltend, die kantonalen Richter hätten die Beweisfrage falsch beurteilt und sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie die Zuverlässigkeit des Postdienstes nicht von Amtes wegen weiter untersucht hätten. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Da der Streitwert von 933 Franken weit unter der Mindestgrenze von 30'000 Franken liegt und der Mann keine grundsätzliche Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufzeigen konnte, fehlten die Voraussetzungen für eine ordentliche Beschwerde. Auch die hilfsweise eingereichte Verfassungsbeschwerde scheiterte, weil der Mann die behaupteten Verfassungsverletzungen nicht hinreichend begründet hatte.
Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 1'000 Franken tragen und die ursprüngliche Steuerschuld begleichen. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, wichtige Postsendungen – insbesondere Einsprachen und Rechtsmittel – mit einem Einschreiben oder einem anderen Versandnachweis zu verschicken.