Ein Mann hatte vor der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein Verfahren gegen eine Frau eingeleitet. Weil er zur Schlichtungsverhandlung nicht erschien, wurde das Verfahren abgeschrieben. Dagegen wehrte er sich beim Appellationsgericht Basel-Stadt, das ihn aufforderte, einen Kostenvorschuss von 400 Franken zu leisten. Gegen diese Aufforderung gelangte er ans Bundesgericht.
Dort teilte der Mann wenig später mit, der zugrundeliegende Streit sei inzwischen vollständig erledigt: Er und die Gegenseite hätten sich verbindlich geeinigt, die Schuld sei anerkannt worden, und es sei ein Vertrag über monatliche Zahlungen von 1000 Franken abgeschlossen worden. Gleichzeitig bat er darum, das Verfahren ohne Kostenfolge abzuschreiben. In einem weiteren Schreiben ersuchte er um Verlängerung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses und beantragte hilfsweise, ihm die Verfahrenskosten zu erlassen, da die Gegenseite ihre Zahlungen nicht leiste und seine Rechtsschutzversicherung noch keine Kostenzusage erteilt habe.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass der Mann bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung kein schutzwürdiges Interesse mehr hatte: Der von beiden Parteien unterzeichnete Vergleich datierte vom 25. Februar 2026 – also noch vor der Beschwerde vom 25. März 2026. Dass die Gegenseite die vereinbarten Zahlungen möglicherweise nicht leistet, ändert daran nichts. Eine kostenlose Abschreibung des Verfahrens, wie vom Mann beantragt, lehnte das Gericht ab.
Der Mann muss die Gerichtskosten von 500 Franken bezahlen. Sein Gesuch um Erlass der Kosten wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Gegenseite wurde keine Entschädigung zugesprochen, da ihr durch das Verfahren vor Bundesgericht kein Aufwand entstanden war.