Eine Frau aus Genf ist eine von vier Erbinnen und Erben ihrer 2002 verstorbenen Mutter. Die Mutter hatte in ihrem Testament zwei Nachlassverwalter eingesetzt, die den Nachlass – darunter Immobilien, Kunstgegenstände und Beteiligungen an Gesellschaften – über viele Jahre hinweg abwickelten. Im September 2011 unterzeichneten alle vier Kinder eine notarielle Teilungsvereinbarung, in der der Nettowert des Nachlasses auf rund 32,2 Millionen Franken festgelegt und der verteilbare Betrag unter den Erben aufgeteilt wurde. Gleichzeitig erteilten sie den Nachlassverwaltern ausdrücklich Entlastung für ihre Tätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt.
Im März 2023 – mehr als zehn Jahre später – reichte die Frau bei der Genfer Friedensrichterbehörde eine Klage gegen die beiden Nachlassverwalter ein. Sie verlangte umfangreiche Unterlagen: Kontoauszüge seit dem Todesdatum ihrer Mutter, Verkaufspreise von Kunstgegenständen, Details zu Liquidationskosten und Informationen über den Verkauf einer Liegenschaft. Die Friedensrichterbehörde gab ihr weitgehend recht und verpflichtete die Nachlassverwalter zur Herausgabe zahlreicher Dokumente – auch für die Zeit vor der Teilungsvereinbarung von 2011.
Das Genfer Kantonsgericht schränkte diesen Entscheid jedoch erheblich ein: Die Nachlassverwalter müssten nur noch über jene Vermögenswerte Auskunft geben, die im Jahr 2011 ausdrücklich von der Teilung ausgenommen worden waren und seither noch nicht verteilt wurden. Für alles, was bereits 2011 geregelt worden war, sei die Auskunftspflicht erloschen – zumal die Erben damals die Entlastung unterschrieben und die Vereinbarung nie angefochten hatten.
Die Frau zog den Fall weiter ans höchste Gericht. Dieses bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts. Zwar könnten Erben grundsätzlich auch nach einem Erbschaftsteilungsvertrag noch Informationen verlangen – etwa wenn neue, damals unbekannte Tatsachen auftauchten oder Hinweise auf Täuschung bestünden. Die Frau habe jedoch keine konkreten Anhaltspunkte geliefert, dass die Teilungsvereinbarung von 2011 auf unvollständigen oder irreführenden Angaben beruht habe. Sie habe sogar selbst eingeräumt, die damalige Vereinbarung und die Tätigkeit der Nachlassverwalter nicht in Frage stellen zu wollen. Damit fehle das notwendige rechtliche Interesse, um Auskünfte für die bereits abgeschlossene Periode zu erzwingen. Die Frau muss zudem die Gerichtskosten von 10'000 Franken tragen.