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Mann scheitert mit Einwänden gegen Pfändung in Appenzell Innerrhoden
Ein Mann wehrte sich gegen eine Pfändung und erhob Einwände zu spät. Das Gericht wies seine Klage ab – er muss nun die Verfahrenskosten tragen.

Das Betreibungsamt Appenzell Innerrhoden leitete gegen einen Mann drei Betreibungsverfahren ein. Als der Mann am 20. Oktober 2025 Einwände gegen die Zahlungsbefehle erhob, stellte das Betreibungsamt fest, dass diese Einwände zu spät eingereicht worden waren. Zusätzlich erhielt der Mann Ende Oktober 2025 eine Mitteilung, dass sein Vermögen im Rahmen einer bereits laufenden Pfändung beschlagnahmt werde.

Der Mann legte daraufhin beim Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden Beschwerde ein. Das Kantonsgericht wies diese im Januar 2026 ab. Anschliessend wandte sich der Mann an das Bundesgericht. Obwohl die Rechtsmittelfrist eigentlich zehn Tage beträgt, hatte das Kantonsgericht in seinem Entscheid fälschlicherweise dreissig Tage angegeben. Da dem Mann aus diesem Fehler kein Nachteil entstehen durfte, trat das Bundesgericht trotz der verspäteten Einreichung auf die Beschwerde ein.

Inhaltlich konnte das Bundesgericht dem Mann jedoch nicht folgen. Seine Eingabe enthielt Argumente aus dem Umfeld sogenannter Staatsverweigerer-Bewegungen – etwa Einwände zur Schreibweise seines Namens –, auf die das Gericht nicht einging. Zudem missverstand der Mann offenbar die Mitteilung über den Pfändungsanschluss: Diese teilte ihm lediglich mit, dass seine Betreibung an eine bereits am 2. Oktober 2025 vollzogene Pfändung in einem anderen Verfahren angeschlossen worden war. Einen konkreten Rechtsfehler konnte der Mann nicht aufzeigen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie offensichtlich unzulässig war, keine ausreichende Begründung enthielt und teilweise als missbräuchlich eingestuft wurde. Der Mann muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 28. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_213/2026