Symbolbild
Mann scheitert mit Klage über Schreibweise seines Namens
Ein Mann wehrte sich gegen einen Zahlungsbefehl und beanstandete dabei die Schreibweise seines Namens. Die Richter wiesen seine Eingabe als missbräuchlich ab.

Ein Mann aus dem Kanton Thurgau erhielt vom Betreibungsamt Frauenfeld einen Zahlungsbefehl – ein offizielles Dokument, das ihn zur Begleichung einer Schuld auffordert. Dagegen wehrte er sich zunächst beim Bezirksgericht Frauenfeld. Dieses wies seine Eingabe ab und auferlegte ihm eine Gebühr von 300 Franken.

Der Mann zog den Fall weiter ans Obergericht des Kantons Thurgau. Auch dort hatte er keinen Erfolg: Das Obergericht wies seine Eingabe ebenfalls ab und auferlegte ihm zusätzliche Verfahrenskosten von 800 Franken. Kern seiner Beanstandungen war nicht die Schuld selbst, sondern die Schreibweise seines Namens in den Dokumenten – konkret störte er sich daran, dass zwischen Nachname und Vorname kein Komma oder kein Zeilenumbruch gesetzt wurde. Das Obergericht hielt fest, dass an seiner Identität keinerlei Zweifel bestünden und kein Anspruch auf eine bestimmte Schreibweise bestehe.

Vor dem obersten Gericht der Schweiz wiederholte der Mann lediglich seine bisherigen Argumente, ohne neue Gesichtspunkte einzubringen. Die Richter stellten fest, dass seine Ausführungen aus dem Umfeld sogenannter Staatsverweigerer-Bewegungen stammen – also von Personen, die staatliche Institutionen und deren Zuständigkeit grundsätzlich ablehnen. Solche Argumente werden von Schweizer Gerichten regelmässig nicht berücksichtigt. Die Eingabe wurde als offensichtlich unzulässig, querulatorisch und rechtsmissbräuchlich eingestuft.

Der Abteilungspräsident trat auf die Beschwerde deshalb im vereinfachten Verfahren gar nicht erst ein. Der Mann muss nun zusätzlich Gerichtskosten von 1'000 Franken tragen. Insgesamt hat ihn sein Rechtsweg durch alle Instanzen damit mindestens 2'100 Franken an Verfahrenskosten gekostet – ohne dass er in der Sache irgendetwas erreicht hätte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 28. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_218/2026