Über eine GmbH wurde 2024 der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt des Kantons Thurgau verkaufte im April 2025 ein Fahrzeug der Gesellschaft im freien Verkauf – also ohne öffentliche Versteigerung. Die Geschäftsführerin der Firma wehrte sich dagegen und erhob im Januar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau.
Das Obergericht wies die Beschwerde im März 2026 ab. Es befasste sich eingehend mit dem Ablauf des Fahrzeugverkaufs, der Vorbereitung des Verfahrens und der Frage, ob die Firma ausreichend einbezogen worden war. Zudem auferlegte es der GmbH und ihrer Geschäftsführerin gemeinsam eine Verfahrensgebühr von 800 Franken. Das Gericht kündigte ausserdem an, weitere Eingaben in dieser Sache ohne neue und relevante Argumente künftig gar nicht mehr förmlich zu behandeln.
Dagegen gelangte die Geschäftsführerin im Namen der Firma ans Bundesgericht. Dieses trat auf die Beschwerde jedoch gar nicht erst ein. Die Begründung: Die Eingabe setzte sich nicht ausreichend mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, sondern schilderte lediglich die eigene Sichtweise. Insbesondere die wiederholt vorgebrachte Rüge, das Recht auf Akteneinsicht sei verletzt worden, wurde nicht hinreichend belegt. Das Bundesgericht bezeichnete die Beschwerde zudem als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch – also als mutwillig und auf Verschleppung ausgerichtet.
Das Gesuch der Firma um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die GmbH und ihre Geschäftsführerin müssen die Gerichtskosten von 1'500 Franken gemeinsam tragen.