Symbolbild
Tunesier muss die Schweiz nach langer Haft für 15 Jahre verlassen
Ein Mann wurde wegen Dutzender Delikte zu neuneinhalb Jahren Haft verurteilt. Die Landesverweisung bleibt trotz seiner Familie in der Schweiz bestehen.

Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte einen tunesischen Staatsangehörigen wegen einer Vielzahl von Straftaten – darunter gewerbsmässiger Betrug, Geldwäscherei, Erpressung, Urkundenfälschung und ungetreue Geschäftsbesorgung – zu einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren. Zusätzlich ordnete das Gericht eine Landesverweisung von 15 Jahren an. Der Mann wehrte sich gegen das Urteil und verlangte unter anderem ein psychiatrisches Gutachten zu seiner Spielsucht sowie die Aufhebung der Landesverweisung.

Der Verurteilte argumentierte, seine Spielsucht habe seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen, erheblich eingeschränkt. Er forderte deshalb eine fachärztliche Begutachtung. Das Gericht wies diesen Antrag ab. Es stellte fest, dass der Mann zwar problematisches Spielverhalten gezeigt habe, aber keinerlei Anzeichen vorlagen, die ernsthafte Zweifel an seiner vollen Schuldfähigkeit hätten begründen können. So hatte er stets genug Geld für seinen Lebensunterhalt zurückbehalten, ein intaktes Sozialleben geführt und seine Straftaten planmässig und situationsangepasst begangen. Entzugserscheinungen nach seiner Verhaftung blieben aus.

Auch die Landesverweisung bestätigten die Richter. Der Mann ist mit einer in der Schweiz aufgewachsenen Frau verheiratet, die hier eine Niederlassungsbewilligung besitzt, und hat vier gemeinsame Kinder. Das Gericht anerkannte, dass die Trennung von der Familie einen schweren persönlichen Härtefall darstellt. Es kam jedoch zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung angesichts der Schwere und Vielzahl der Straftaten sowie des vorbelasteten Lebenslaufs des Mannes überwiegt. Die Familie könnte ihm grundsätzlich nach Tunesien folgen, da die Kinder die tunesische Staatsbürgerschaft besitzen und die Familie das Land aus Ferienaufenthalten kennt.

Die obersten Richter in Lausanne bestätigten sämtliche Punkte des Urteils. Die Einwände des Mannes seien grösstenteils nicht ausreichend begründet und beschränkten sich darauf, der Einschätzung der Vorinstanz die eigene Sichtweise entgegenzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt; die Verfahrenskosten von 1200 Franken trägt der Verurteilte selbst.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_603/2025