In der Nacht vom 15. auf den 16. August 2020 wurde ein damals 30-jähriger Lüftungsanlagenbauer von zwei Männern mit einem Golfschläger und Fusstritten brutal zusammengeschlagen. Er erlitt ein schweres Schädel-Hirntrauma mit Schädelbruch und lag bei Eintreffen der Rettung bewusstlos in einer Blutlache. Die beiden Angreifer wurden später wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt. Die Suva übernahm zunächst die Behandlungskosten und zahlte Taggelder, stellte die Leistungen jedoch im März 2023 vollständig ein – ohne Invalidenrente oder Integritätsentschädigung zuzusprechen.
Die Suva stützte sich dabei auf die Einschätzung ihres eigenen Versicherungsmediziners, der in den Hirnscans keine wesentlichen bleibenden Schäden erkennen konnte und die Beschwerden des Mannes als nicht authentisch einstufte. Der Betroffene litt jedoch weiterhin unter kognitiven Einschränkungen, Kopfschmerzen, Sehstörungen und epileptischen Anfällen. Eine Neuropsychologin hatte zuvor mittelschwere kognitive Beeinträchtigungen und eine erhebliche Leistungsreduktion festgestellt. Das Glarner Verwaltungsgericht bestätigte die Einstellung der Leistungen.
Die obersten Richter kamen nun zum Schluss, dass die medizinische Beurteilung unvollständig war. Der Versicherungsmediziner habe ohne schlüssige Begründung angenommen, die Hirnverletzungen seien vollständig ausgeheilt, und weitere Abklärungen von vornherein abgelehnt. Dabei sei medizinisch anerkannt, dass selbst bei einem schweren Schädel-Hirntrauma bleibende Schäden bestehen können, auch wenn diese in Bildaufnahmen nicht sichtbar sind. Zudem hätte die nach dem Unfall aufgetretene Epilepsie fachärztlich gewürdigt werden müssen.
Die Suva muss nun ein unabhängiges medizinisches Gutachten einholen und danach neu über den Leistungsanspruch des Mannes entscheiden. Sollte das Gutachten keine organischen Unfallfolgen belegen, wäre die Frage der psychischen Unfallfolgen nach den Regeln für schwere Hirnverletzungen zu prüfen – nicht bloss als Schreckereignis, wie die Suva bisher argumentiert hatte.