Symbolbild
Bank muss Offshore-Firma Kontoinfos und Dokumente herausgeben
Eine Bank weigerte sich, einer Offshore-Gesellschaft Auskunft über ihre Konten zu geben. Die Richter verpflichten die Bank zur Herausgabe der Unterlagen.

Eine auf den Britischen Jungferninseln (BVI) registrierte Gesellschaft hält mehrere Konten bei einer Schweizer Bank. Im Hintergrund schwelt ein internationaler Rechtsstreit: Eine Gläubigerin hatte vor Jahren bei einem Gericht auf den BVI erwirkt, dass zwei sogenannte Receiver – gerichtlich bestellte Vermögensverwalter – eingesetzt wurden, um das Vermögen der Gesellschaft zu sichern. Diese Receiver ernannten sich selbst zu Direktoren der Gesellschaft und bestellten später weitere Direktoren, darunter einen Mann, der die Gesellschaft heute vertritt.

Die Schweizer Bank verweigerte diesem Direktor die Zusammenarbeit. Sie zweifelte daran, dass er die Gesellschaft rechtsgültig vertreten könne, weil seine Stellung letztlich auf dem ausländischen Gerichtsentscheid beruhe – und dieser sei in der Schweiz nicht anerkannt worden. Das Zürcher Handelsgericht sah das anders und verpflichtete die Bank, der Gesellschaft Rechenschaft abzulegen, Kontounterlagen herauszugeben und die Unterschriftenregelung anzupassen. Die Bank zog den Fall weiter.

Die obersten Richter bestätigen nun das Urteil des Handelsgerichts. Entscheidend ist für sie: Der Direktor wurde nicht direkt durch den ausländischen Gerichtsentscheid eingesetzt, sondern durch einen gesellschaftsrechtlichen Akt nach BVI-Recht – nämlich durch einen Beschluss eines anderen Direktors. Nach den massgeblichen Regeln des internationalen Privatrechts bestimmt sich die Frage, wer eine Gesellschaft vertreten darf, nach dem Recht des Landes, in dem die Gesellschaft registriert ist – hier also nach BVI-Recht. Und nach diesem Recht ist der betreffende Mann ein gültig bestellter Direktor mit voller Vertretungsmacht.

Die Bank hatte zudem argumentiert, die Klage laufe letztlich auf eine unzulässige ausländische Zwangsvollstreckung in der Schweiz hinaus. Auch das lassen die Richter nicht gelten: Die Gesellschaft verlangt lediglich Kontoinformationen, Dokumente und eine Anpassung der Unterschriftenregelung – keine Überweisung von Vermögenswerten ins Ausland. Von einer Zwangsvollstreckung könne keine Rede sein. Die Bank muss zudem die Verfahrenskosten von 21'000 Franken tragen und der Gegenseite 23'000 Franken Entschädigung zahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_264/2025