Im Mittelpunkt des Falls steht eine Frau aus dem Kanton Tessin, die in den Steuerjahren 2016 und 2017 eine Liegenschaft in einer Tessiner Gemeinde verkaufte. Die kantonalen Steuerbehörden kamen zum Schluss, dass sie damit gewerbsmässigen Liegenschaftshandel betrieben habe – was steuerlich deutlich stärker ins Gewicht fällt als ein privater Verkauf. Die kantonale Steuerrekurskommission bestätigte diese Einschätzung im Februar 2026.
Die Frau wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und bezeichnete ihre Eingabe als «Reklamation». Darin verlangte sie unter anderem, dass weitere Beweise erhoben werden, und berief sich dabei teilweise auf Artikel aus der Strafprozessordnung – einem Gesetz, das in Steuerverfahren nicht anwendbar ist. Zudem beantragte sie, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, also die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es stellte fest, dass die Frau in ihrer Eingabe mit keinem Wort auf die Begründung des kantonalen Urteils eingegangen war. Sie hatte weder erklärt, weshalb die Vorinstanz das Recht falsch angewendet haben soll, noch hatte sie konkret dargelegt, welche Tatsachen angeblich falsch festgestellt worden seien. Eine solche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil ist jedoch gesetzlich vorgeschrieben.
Auch das Gesuch um Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat wurde abgelehnt. Das Gericht begründete dies damit, dass die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe – eine Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Frau muss nun Gerichtskosten von 500 Franken tragen.