Symbolbild
Walliser Abfallverwertungsfirma muss Steuern zahlen
Eine Walliser Aktiengesellschaft, die Abfälle verbrennt und Energie verkauft, verliert ihre Steuerbefreiung. Die Richter sehen in ihren Aktivitäten zu viele kommerzielle Tätigkeiten.

Eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Wallis, deren Kapital vollständig von Waadtländer und Walliser Gemeinden gehalten wird, betreibt eine Kehrichtverwertungsanlage. Neben der Verbrennung von Siedlungsabfällen erzeugt und verkauft sie Strom, Biogas, Kompost, Holzschnitzel sowie Wärme über ein Fernwärmenetz. Seit ihrer Gründung war die Gesellschaft von der Steuer befreit, weil sie als Unternehmen mit einem öffentlichen Auftrag galt. Die Walliser Steuerbehörde stellte diese Befreiung ab den Steuerjahren 2015 bis 2018 in Frage und erhob Steuern auf dem erzielten Gewinn.

Das Bundesgericht bestätigt nun, dass die Gesellschaft für die fraglichen Jahre keine vollständige Steuerbefreiung beanspruchen kann. Zwar gilt die eigentliche Abfallverbrennung als öffentliche Aufgabe. Die weiteren Tätigkeiten – insbesondere der Betrieb des Fernwärmenetzes sowie die Produktion und der Verkauf von Strom, Biogas, Kompost und Holzschnitzeln – sind jedoch unternehmerischer Natur und werden auf einem Markt angeboten, der dem Wettbewerb offensteht. Eine Steuerbefreiung wäre mit dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität nicht vereinbar.

Entscheidend ist auch der Umfang der kommerziellen Aktivitäten: Die Gesellschaft erzielte in den Jahren 2016 bis 2018 fast die Hälfte ihres Umsatzes aus dem Energieverkauf und dem Fernwärmenetz. Die Gesellschaft hatte selbst eingeräumt, dass die Abfallentsorgung im Jahr 2018 nur noch rund 46 Prozent ihres Gesamtumsatzes ausmachte. Die kommerziellen Tätigkeiten können damit nicht als bloss nebensächlich bezeichnet werden.

Zusätzlich bestätigen die Richter, dass die Gesellschaft bestimmte Rückstellungen für künftige Investitionen und die Erneuerung ihrer Anlagen nicht vom steuerbaren Gewinn abziehen darf. Solche Beträge gelten steuerrechtlich nicht als abzugsfähige Rückstellungen, sondern als Reserven für zukünftige Ausgaben. Die Gesellschaft muss die Gerichtskosten von 16'000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_205/2025