Ein damals 38-jähriger Chauffeur wurde im August 1998 in Genf in einen Auffahrunfall verwickelt: Sein stehendes Fahrzeug wurde von hinten gerammt. In der Folge litt er an Nackenschmerzen, Depressionen und einem anhaltenden Schmerzsyndrom. Seit dem Unfall hat er nicht mehr gearbeitet. Die Versicherung des Unfallverursachers bestritt über Jahre ihre Haftung für die psychischen Folgen des Unfalls.
Nach zahlreichen medizinischen Gutachten und einem jahrelangen Rechtsstreit stellten die Gerichte fest, dass der Unfall ursächlich für die psychischen Erkrankungen des Mannes war. Gutachter hielten fest, dass ein solches psychiatrisches Krankheitsbild typischerweise nach einem plötzlichen, unerwarteten Ereignis entsteht – und dass die schleichende Entwicklung von Rückenproblemen ohne Unfall keine vergleichbaren psychischen Folgen ausgelöst hätte. Die Invalidenversicherung sprach dem Mann schliesslich eine halbe Rente zu.
Das Genfer Kantonsgericht hatte der Versicherung bereits eine Entschädigung von rund 545'000 Franken auferlegt. Beide Parteien zogen das Urteil weiter. Die Richter in Lausanne wiesen die Beschwerde der Versicherung ab, gaben dem Verunfallten aber in einem zentralen Punkt recht: Das Kantonsgericht hatte bei der Berechnung des Verdienstausfalls und des Rentenschadens fälschlicherweise zuerst die Sozialversicherungsleistungen abgezogen und erst danach die Entschädigung um 20 Prozent gekürzt – wegen einer vorbestehenden körperlichen Schwäche des Mannes. Diese Reihenfolge verletzt das gesetzlich verankerte Vorrecht des Geschädigten gegenüber den Sozialversicherungen.
Die Richter korrigierten die Berechnung und erhöhten die Entschädigung auf insgesamt rund 620'000 Franken. Zudem stellten sie klar, dass die Zinsen auf der Genugtuungssumme von 8'000 Franken bereits ab dem Unfalltag im August 1998 laufen – und nicht erst ab dem erstinstanzlichen Urteil von 2024, wie das Kantonsgericht im Urteilsdispositiv versehentlich festgehalten hatte.