Ein Mann, der seit rund 18 Jahren in der Schweiz lebt und irakischer Herkunft ist, wurde vom Berner Obergericht wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu 28 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon 22 Monate bedingt. Zusätzlich ordnete das Gericht seine Ausweisung aus der Schweiz für fünf Jahre an. Der Verurteilte wehrte sich gegen die Ausweisung und zog den Fall bis vor das höchste Gericht.
Der Mann machte geltend, seine persönliche Situation sei besonders schwerwiegend: Er sei vollständig arbeitsunfähig, auf einen Rollstuhl angewiesen, beziehe eine Hilflosenentschädigung und leide an einer chronischen psychiatrischen Erkrankung. Zudem betonte er seine enge Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Sohn, dem er trotz dessen Volljährigkeit eine wichtige Stütze sei. Er argumentierte, es sei ihm faktisch unmöglich, nach einer Ausweisung den Kontakt zu seinem Sohn aufrechtzuerhalten.
Die Richter folgten diesen Argumenten nicht. Das Berner Obergericht hatte die Situation des Mannes nach Ansicht des Bundesgerichts sorgfältig geprüft. So hatte es festgestellt, dass der Mann und sein Sohn seit fast zehn Jahren nicht mehr im gleichen Haushalt leben und ihre Beziehung als begrenzt einzustufen ist. Auch die gesundheitlichen Einschränkungen wurden berücksichtigt, jedoch relativiert: Das Gericht stellte fest, dass der Mann dazu neige, seine körperlichen Beschwerden zu übertreiben, und dass seine Hilflosigkeit als leicht eingestuft wird. Zudem verfügt er im Irak über ein grosses familiäres Netzwerk, darunter vier erwachsene Kinder und mehrere Geschwister. Da die Strafe mindestens zwei Jahre beträgt, gelten gemäss Rechtsprechung besonders hohe Hürden, damit private Interessen das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegen können.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Mannes ab und auferlegte ihm Verfahrenskosten von 800 Franken. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, da seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.