Symbolbild
Softwareentwickler scheitern mit Klage gegen CERN vor Gericht
Vier Entwickler der Simulationssoftware FLUKA stritten mit dem CERN um Urheberrechte. Sie müssen ihren Fall vor einem internationalen Arbeitsgericht einbringen.

Vier Personen, darunter drei Mitentwickler der Simulationssoftware FLUKA und die Witwe eines verstorbenen Mitautors, beanspruchten gegenüber dem CERN das alleinige Urheberrecht an dieser Software. FLUKA wurde seit den 1960er-Jahren für die Teilchenphysik entwickelt. Das CERN hingegen bestand darauf, die Rechte an der Software gemeinsam mit dem italienischen Institut für Kernphysik (INFN) zu halten – gestützt auf einen Kooperationsvertrag aus dem Jahr 2003 sowie auf die internen Personal- und Statuts-Regelungen der Organisation.

Die vier Kläger wandten sich zunächst an die Schweizer Behörden und machten geltend, das CERN verweigere ihnen den Zugang zu einem fairen Verfahren. Sie beriefen sich auf das Sitzabkommen zwischen der Schweiz und dem CERN, das die Organisation verpflichtet, bei privaten Streitigkeiten geeignete Lösungswege bereitzustellen. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten stellte jedoch fest, dass den Klägern der Weg zum Internationalen Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation (ILOAT) offenstehe – und dass dies den Anforderungen des Sitzabkommens genüge.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Einschätzung. Die Kläger hatten zwischen 1998 und 2009 verschiedene Vertragsverhältnisse mit dem CERN, alle mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die internen Regelungen der Organisation gelten. Damit könnten sie ihre Ansprüche – einschliesslich der Frage, ob ein abweichender Kooperationsvertrag aus dem Jahr 2003 massgeblich sei – vor dem ILOAT geltend machen. Der Kooperationsvertrag von 2003, der ein Schiedsverfahren vorgesehen hätte, war zudem nur zwischen dem CERN und dem INFN abgeschlossen worden – die Kläger selbst hatten ihn nicht unterzeichnet.

Das Bundesgericht wies die Klage nun ab. Es hielt fest, dass das ILOAT die notwendigen Verfahrensgarantien bietet und die Kläger dort ihre Urheberrechtsansprüche einbringen können. Ihre Forderung, das CERN direkt zu einem Schiedsverfahren zu zwingen, war nicht Gegenstand des Verfahrens und wurde nicht zugelassen. Die Kläger müssen zudem Gerichtskosten von 4000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_419/2025