Eine Mutter und ein Vater aus dem Wallis haben drei Kinder – Drillinge, geboren 2018. Nach der Trennung im Herbst 2020 einigten sie sich zunächst auf eine Wechselbetreuung. Als die Kinder 2022 eingeschult wurden, war dieses Modell nicht mehr praktikabel. Das Gericht übertrug der Mutter die alleinige Obhut. Der Vater erhielt ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende sowie neun Ferienwochen pro Jahr.
Strittig war vor allem, wie viel der Vater monatlich an den Unterhalt der drei Kinder zahlen muss. Er arbeitet als Landwirtschaftsangestellter in Frankreich und verdiente zeitweise nur rund 2'900 Franken netto im Monat. Das Walliser Kantonsgericht rechnete ihm jedoch ein höheres, sogenanntes hypothetisches Einkommen von 4'473 Franken an – also jenen Lohn, den er bei einer Vollzeitstelle erzielen könnte und müsste. Begründung: Wer keine Obhut über die Kinder hat, muss seine Arbeitskraft voll ausschöpfen, um deren Unterhalt zu sichern. Tatsächlich arbeitet der Vater seit März 2024 wieder Vollzeit. Die monatlichen Unterhaltsbeiträge wurden je nach Kind und Zeitraum auf 260 bis 795 Franken festgesetzt.
Der Vater zog den Fall ans Bundesgericht. Er machte geltend, sein tatsächliches Einkommen reiche aus, um die direkten Kosten der Kinder zu decken. Ausserdem könne er bei neun Ferienwochen mit den Kindern pro Jahr nicht vollzeitlich arbeiten. Zudem beanstandete er, dass das Kantonsgericht seine Hypothekarzinsen nicht als Ausgaben anerkannt hatte.
Die Bundesrichter wiesen alle Einwände ab. Wer Kinder zu unterhalten hat, muss seine Arbeitsfähigkeit voll einsetzen – das gilt unabhängig davon, ob die Kosten der Kinder rechnerisch gedeckt wären. Den Einwand wegen der Ferienwochen liess das Gericht nicht gelten, zumal der Vater selbst eingeräumt hatte, eine Vollzeitstelle gefunden zu haben, die ihm flexible Arbeitszeiten ermöglicht. Die Hypothekarzinsen schliesslich hatte er in der Vorinstanz nicht rechtzeitig und korrekt geltend gemacht, weshalb das Bundesgericht diesen Punkt gar nicht erst prüfte. Die Verfahrenskosten von 3'000 Franken trägt der Vater.