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Anwalt erhält keine höhere Entschädigung für seine Pflichtverteidigung
Ein Anwalt versäumte es, seine Honorarforderung fristgerecht selbst anzumelden. Er erhält deshalb keine höhere Entschädigung für seine Pflichtverteidigung.

Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte einen Mann im Mai 2024 wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und verwies ihn des Landes. Sein Pflichtverteidiger erhielt für seine Arbeit eine Entschädigung von rund 1,1 Millionen Franken. Der Verurteilte wurde verpflichtet, diesen Betrag dem Bund zurückzuerstatten, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben.

Der Anwalt war mit der Höhe seiner Entschädigung nicht einverstanden und wollte dagegen vorgehen. Als er kurz nach dem Urteil Berufung anmeldete, tat er dies jedoch ausschliesslich im Namen seines Mandanten – nicht in eigenem Namen. Erst rund ein Jahr später, im Mai 2025, erklärte er auch für sich persönlich Berufung gegen den Entschädigungsentscheid. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts trat auf diese Berufung nicht ein, weil der Anwalt die gesetzlich vorgeschriebene erste Verfahrensstufe – die fristgerechte Anmeldung der Berufung innerhalb von zehn Tagen nach Urteilseröffnung – in eigenem Namen versäumt hatte.

Das Berufungsverfahren nach Schweizer Strafprozessrecht ist zweistufig: Wer ein Urteil anfechten will, muss zunächst innert zehn Tagen nach Bekanntgabe des Urteilsspruchs Berufung anmelden und danach innert zwanzig Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einreichen. Der Anwalt hatte zwar die zweite Stufe – die Berufungserklärung – in eigenem Namen fristgerecht eingereicht, die erste Stufe aber unterlassen. Diesen Fehler liess das Gericht nicht gelten.

Das oberste Gericht bestätigte nun diesen Entscheid. Es hielt fest, dass das Gesetz für Pflichtverteidiger keine Ausnahme von diesem zweistufigen Verfahren vorsieht. Wer den Entschädigungsentscheid in eigenem Namen anfechten will, muss auch die Berufung in eigenem Namen anmelden – unabhängig davon, ob der Mandant seinerseits Berufung eingelegt hat. Der Anwalt muss zudem die Verfahrenskosten von 3000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_24/2026